Arbeitszeugnis Teil 2: Inhalt des Arbeitszeugnisses

Was ist Inhalt des Arbeitszeunisses?

Jedes  Arbeitszeugnis muss für den Leser in erster Linie klar und verständlich formuliert sein. Das ergibt sich aus § 109 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO). Nach § 102 Abs. 2 S. 2 darf es keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtlichen Aussage über den Beschäftigten zu treffen. Aus diesem Grund sind missverständliche oder sich widersprechende Formulierungen unzulässig.

Weder die Satzstellung, noch die Wortwahl und damit der Ausdruck darf im Zeugnis  zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeit beim Leser führen. Das kann schon durch das Weglassen von sonst üblichen Formulierungen oder gar Beurteilungskriterien der Fall sein.  Wenn bspw.  bei einem Banker oder einer Buchhalterin keine Aussage über Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit oder gar Loyalität getroffen wurde, kann sich hieraus dann ein Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses ergeben, soweit dazu keine sachliche Rechtfertigung vorhanden ist.

Wichtig ist daher bei der Beurteilung eines Zeugnisses, dasselbe von Beginn an als Ganzes zu verstehen. D.h. das Zeugnis sollte in sich schlüssig, verständlich und ohne Widersprüche sein. Die Beurteilung sollte sich wie ein „roter Faden“ durchziehen.  Die einzelnen, vom Arbeitgeber zu beurteilenden Qualifikationen des Arbeitnehmers sollten also so eng miteinander zusammenhängen, dass sie immer in Beziehung mit den übrigen Beurteilungen stehen. Häufig fehlt dieser Zusammenhang. Man liest im Zeugnis nur eine Aneinanderreihung verschiedener Standartformulierungen, die wenig hilfreich und daher bei Bewerbungen nicht berufsfördernd sind. Das Bundesarbeitsgericht stellt immer wieder klar, dass ein Zeugnis grundsätzlich wohlwollend, d.h. berufsfördend ausfallen muss.

Daher kann der Arbeitnehmer die Ausstellung eines neuen Zeugnisses (nicht nur Korrektur) verlangen, wenn es falsche Tatsachen oder unrichtige Beurteilungen enthält und dadurch die Möglichkeit besteht, dass das berufliche Fortkommen des – ehemaligen – Mitarbeiters beeinträchtigt werden könnte.

Womit beginnt ein Arbeitszeugnis?

Ein Arbeitszeugnis beginnt mit den Angaben zur Person des Arbeitnehmers. Häufig wird dazu auch das Geburtsdatum und die Wohnanschrift angegeben. Es wird dabei mitgeteilt seit wann der Arbeitnehmer und in welcher Tätigkeit er beim Arbeitgeber beschäftigt ist.

Bei größeren Unterhnehmen folgt dann häufig eine kurze Unternhemensdarstellung.

Tätigkeitsbeschreibung:

Im Anschluss daran folgt die Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitnehmers. Hier sollte unbedingt genau beachtet werden, dass dies auch vollständig ist.

Die besonderen Qualifikationen sollten sich daran anschließen.

Danach folgt die sogenannte Leistungs- und Führungsbeurteilung.

Bei der Verhaltensbeurteilung wird bspw. beschrieben, wie der Umgang mit Kollegen war, wie sich der Arbeitnehmer gegenüber Vorgesetzten verhalten hat, ggf. gegenüber Dritten (Kunden, Lieferanten, Beratern etc.). Bei übertragener Leitungs- und/oder Führungskompetenz wird erläutert, wie er diese Kompetenzen wahrgenommen hat.

Die Leistungsbeurteilung wird anhand von Schulnoten vorgenommen, die in die übliche  Zeugnissprache  übersetzt wird.  Was übliche Zeugnissprache ist,  führe ich in Teil 3 zum Arbeitszeugnis noch aus!

Wie endet das Arbeitszeugnis?

Sehr unterschiedlich!

Am besten sollte das Arbeitszeugnis mit einer so genannten Dankes- und Grußformel enden. Aber auch darüber streiten sich die Geister! Das ist zwar mitterlerweile üblich, aber nicht vom Arbeitnehmer erzwingbar. Dann folgt Ort und Datum der Erstellung des Zeugnisses, die in der Abschlusszeile angegeben werden. Anschließend wird das Zeugnis unterschrieben mit Angabe der Funktion und Rechtsstellung des Unterzeichners im Unternehmen.

Achtung: Es sollte bei einem Zwischenzeugnis das aktuelle Austellungsdatum erkennen lassen. Bei einem Endzeugnis darf nur das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses ausgestellt sein. Ein späteres Datum wirkt sich negativ aus, da der Leser glauben kann, der Arbeitnehmer habe sich über das Zeugnis gestritten.

Abschließend noch kurz zur äußeren Form des Arbeitszeugnisses: Das Arbeitszeugnis ist auf dem Geschäftspapier des Arbeitgebers auszustellen. Ferner sollte der Unterzeichner des Arbeitszeugnisses entweder den Arbeitgeber persönlich oder dessen Geschäftleitung ausweisen. Gut ist in diesem Zusammenhang auch, wenn der Vorgesetzte quasi als Zweiter mit unterschrieben hat. Das Zeugnispapier darf weder zerfleddert, schmutzig, geknickt oder gar mit Flecken behaftet sein. Nach Außen hin muss es tadellos erscheinen.

 

 

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