BGH: Beratung beider Eheleute in der Scheidung durch einen Rechtsanwalt

Nicht selten wollen sich Eheleute von einem Anwalt vor Stellung des Scheidungsantrags beraten lassen. Dies geschieht häufig bei Eheleuten, die bei der Scheidung nicht zu viel Geld für die anwaltliche Tätigkeit ausgeben – „verbrennen“- wollen. Suchen also beide Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung an auf die Gebühren – und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen. Dabei hat der IX. Senat des Bundesgerichtshofs offen gelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine gemeinsame Beratung von Eheleuten überhaupt zulässig ist. Werden also beide in einem gemeinsam erteilten Auftrag beraten, kann der Anwalt später im Scheidungsverfahren wohl keinen der beiden Eheleute vertreten, da er ansonsten eine Interessenkollision heraufbeschwört.

So sieht es in der Praxis aus: Die Eheleute beschließen häufig bei Einigkeit, sich durch einen Anwalt im Scheidungsverfahren vertreten zu lassen. Meist soll das der der Anwalt sein, der die Beratung durchgeführt hat.  Wie man sieht, ist dies aber nicht ohne weiteres möglich. Dazu kommt, dass im Laufe des Scheidungsverfahrens Streitigkeiten aufflammen können, an die anfangs keiner dachte. Dann will sich häufig derjenige der bisher nicht anwaltlich vertreten ist, Rat und Hilfe durch einen anderen Anwalt holen und sich dann auch im Scheidungsverfahren vertreten lassen.

Meiner Ansicht nach kann man diesen Schwierigkeiten wie folgt aus dem Weg gehen: Einer der Eheleute vereinbart den Anwaltstermin, ersteilt den Auftrag für seine Beratung, bringt den Ehepartner mit, bittet darum, dass dieser an der Beratung zuhörend teilnehmen darf. Gibt eine schriftliche Erklärung dazu ab und lässt dann seine Beratung durchführen. Der zuhörende Ehegatte erklärt ebenfalls schriftlich, nur als zuhörender Ehegatten anwesend zu sein und so auch keine Fragen an den Anwalt zu richten .  Die Fragen in der Beratung werden ausdrücklich nur vom Auftrag gebenden Ehegatten gestellt. Ob dieser sich mit dem anderen Ehegatten dabei (oder/und davor!) auch über Rechtsfragen bespricht und diese dann an den von ihm beauftragten Rechtsanwalt stellt, darf keine Rolle spielen.

Diese Beratungsform setzt voraus, dass der Anwalt von Beginn der Beratung klarstellt, wen er vertritt und dass er ausschließlich den Auftraggeber berät. Dann kann er auch Ausführungen zum allgemeinen Gang des Verfahrens machen, ohne dass er einer Interessenkollision zuwider läuft.

Ja, so ist die Rechtsprechung des BGH – wieso einfach und bürgernah, wenn es auch etwas komplizierten geht und das Leben des Rechtssuchenden erschwert werden kann ?! 🙁

 

 

Dieser Beitrag wurde unter Familienrecht abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.