Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses selbst ist von ihrer Rechtsnatur aus eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers. Sie muss den formalen Anforderungen gerecht werden. Auch wenn dies eine der unangenehmsten Aufgaben eines Vorgesetzten ist, so ist es unbedingt empfehlenswert, ein Kündigungsgespräch zu führen (ggf. zusammen mit einem Vertreter der Personalbteilung – Neudeutsch HR ): Aus Fairness gegenüber dem Mitarbeiter – aber auch als Signal der Fairness an die verbleibenden Mitarbeiter!
Allerdings herrschen bei uns mehr und mehr amerikanische Verhältnisse, die von Unternhemensberatungen bevorzugt und gefördert werden. Diese Unternehmensberatungen bieten dem Arbeitgeber an, die so genannte „Drecksarbeit“ abzunhemen und führen dann selbst ohne den Chef das Personalgespräch. Die/Der betroffene Arbeitnehmer/in führen also ein Gespräch mit Leuten, die sie weder bei der Arbeit noch sonst irgendwie kennen oder kennen gelernt haben. Dabei werden sie teilweise so geschickt unter Druck gesetzt, dass die von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer glauben, die Kündigung sei gerechtfertigt oder ein Abfindungsangebot sei angemessen oder gar gut. Oft wird unter Zeitdruck dann die sofortige Zustimmung – vermeintlich erfolgreich – zu einem Aufhebungsvertrag oder direkt zur Kündigung verlangt.
Dagegen kann man sich erfolgreich zur Wehr setzen! Das setzt aber voraus dass man nach § 121 Abs. 1 BGB dies unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern unternimmt bzw. die abgegebene Eklärung widerruft – anfechtet! Nur der Begriff der Unverzüglichkeit ist unbestimmt und hierüber entscheiden dann immer die Gerichte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird der Begriff der Unverzüglichkeit durch die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB konkretisiert.
Folglich muss die Anfechtung spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Anfechtungsgrunds erfolgt sein. Die Anpassung der Anfechtungsfrist an die Frist zur außerordentlichen Kündigung erfolgt aus dem Grund, dass dem Berechtigten wahlweise das Recht zur außerordentlichen Kündigung oder zur Anfechtung zugebilligt wird (BAG, Urteil v. 21.02.1991, 2 AZR 449/90) . Zur Vermeidung einer Umgehung der strengeren Anforderungen des § 626 Abs. 2 BGB muss bei einem Wahlrecht eine Anpassung der Frist erfolgen. Nach Ablauf der Frist können auch keine weiteren Anfechtungsgründe nachgeschoben werden, wenn eine selbstständige Anfechtung mit diesen Gründen verspätet wäre (BAG, Urteil v. 21.1.1981, 7 AZR 1093/78; LAG Berlin, Urteil v. 19.11.1984, 9 Sa 83/84).
Mein Tipp: Wenn Ihnen nach einem solchen Gespräch und/oder der Abgabe einer Erklärung Zweifel kommen, dann handeln Sie und lassen Sie sich so bald als möglich anwaltlich beraten – es lohnt sich!