Es kommt durchaus einmal vor, dass auf Reitanlagen eingestellte Pferde durch Dritte verletzt werden. Das geschieht beispielsweise beim Ausmisten der Pferdeboxen, während des Beritts, der Pferdepflege oder beim Weidegang. Solche Unfälle und Verletzungen von den Pferden, die nicht unmittelbar vom Pferdehalter verursacht wurden, sind dann häufig vom Stallbetreiber zu verantworten. In der Praxis hatte ich einen Fall bei dem das Pferd mit einer Mistgabel bei der Fütterung schwer verletzt wurde. Der Beauftragte hatte bei der Heugabe offensichtlich auf das Pferd nicht geachtet und es dabei an der Schulter tief gestochen, also schwer verletzt. Schon die Art und Weise, wie das Heu gefüttert wurde, ist nicht tiergerecht. Es entspricht nicht den vorgegebenen Leitlinien, auf die ich noch zu sprechen komme. Es kam zu einem schweren Infekt. Das Pferd verstarb.
Wie nicht anders zu erwarten, wiegelte des Stallbetreibers ab. Gleiches unternahm auch zunächst dessen Berufshaftpflichtversicherung des . Erst nachdem ich Klage androhte, lenkte der Haftpflichtversicherer ein. Dies ist keine neue Erfahrung für mich. Der Schaden konnte voll umfänglich reguliert werden. Meine Mandantin hatte aber ihr Pferd verloren, was sie sehr schmerzte. Der Schadensersatz tröstet vielleicht etwas über den Verlust des Pferdes hinweg.
An den Stallbetreiber werden hohe Anforderungen an eine artgerechte Pferdehaltung gestellt. Die Rechtsprechung ist zu diesem Thema recht streng, also restriktiv. Sie orientiert sich beispielsweise bei den Anforderungen, wie die Pferde auf der Weide eingezäunt sind, als auch über die Beschaffenheit der Weideböden an den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten. Diese Leitlinien werden durch das Bundesministerium Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegeben. Sie entstanden zuletzt im Jahr 2009.
Dort sind Mindestanforderungen gestellt. Diese betreffen beispielsweise die Einzäunung einer Weide, die Bodenbeschaffenheit- zu denken ist an die Wiesenqualität, die auch frei von Giftpflanzen sein muss –, die Art und Weise wie die Pferde untergebracht sind usw. . Dazu gibt es genaue Vorgaben, wie ein solcher Pferdestall aufgebaut ist und wie viel Raum er dem Pferd geben muss. Die Qualität einer Winterweide beispielsweise eines Paddocks muss nach diesen Leitlinien erfüllt sein und vieles mehr. Verstößt der Stallbetreiber gegen diese Mindestanforderungen, macht er sich im Schadensfall haftbar.
In aller Kürze kann man von folgendem ausgehen:
- Stallbetreiber die Pferde in Pension nehmen, übernehmen damit grundsätzlich die Verantwortung für diese Pferde. Es treffen also den Stallbetreiber erhöhte Sorgfalt – und Fürsorgepflichten:
- Bei den Weiden muss der Stallbetreiber gewährleisten, dass diese sich in vorschriftsmäßigen Zustand befinden und die Pferde, ohne Schäden zu nehmen, sich zu den Weiden begeben beziehungsweise geführt werden können. Eine regelmäßige Kontrolle dieser Weiden, den Weidewegen und ihrer Umzäunung als auch der Böden muss gewährleistet sein. Gefahren dürfen von diesen für die Pferde nicht ausgehen.
- Es gilt: wer fremde Pferde zum täglichen Weidegang bringt, muss dafür im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht garantieren, dass dabei keine Verletzung / Schaden am Pferd entsteht.
- Weiden müssen genügend und gesundheitlich unbedenkliche Bewuchs den Pferden bieten bzw. der Stallbetreiber muss dies garantieren. Dem zufolge sind beispielsweise Giftkräuter oder giftige Pflanzenteile zu beseitigen. Pferde dürfen daran keinen Schaden nehmen. Soweit Pferde auf der Weide getränkt werden, hat der Stallbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass den Pferden sauberes Wasser zu Verfügung gestellt wird.
Woher rühren die Verpflichtungen der Stallbetreiber?
Dies ergibt sich aus dem Pferdeeinstellungsvertrag. Man kann ihn auch als Pensionsvertrag bezeichnen. Rechtlich handelt es sich in der Regel um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag.
Wie ergeben sich die negativen Folgen für den Stallbetreiber, wenn dieser den Verpflichtungen nicht nachkommt?
Kommt nun ein Pferd unter der Obhut der Stallbetreiber zu schaden, so muss dieser den Nachweis führen, dass ihn dabei kein Verschulden trifft. Der Stallbetreiber muss also nachweisen, dass er beispielsweise seine Weiden, die Zugänge zu den Weiden, die Umzäunung regelmäßig wartet und kontrolliert. Die bloße Behauptung, dies zu tun reicht nicht aus.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Stallbetreiber aufgrund dieser hohen Anforderungen in einer eher unkomfortablen Situation befinden. Sie müssen quasi alles daran setzen, dass ihre Reitanlage ordentlich betrieben und auch gehalten wird.
Kommt es zur Verletzung des Pferdes, also juristisch gesagt zum Schadensfall, ist es immer angezeigt sämtliche Beweise zu sichern. Ich rate regelmäßig dazu, die Weise oder dem Boden bzw. die Örtlichkeit, an dem sich das Pferd verletzt hat unmittelbar zu fotografieren. Den Tierarzt kommen zu lassen. Eine Beschreibung der Verletzung festzuhalten. Wenn möglich, den Stallbetreiber von Anfang an mit einzubinden. Den Pferdehalter trifft quasi die Dokumentationspflicht zum Schaden. Im Anschluss daran, sollte der Versuch genommen werden, die Sache möglichst außergerichtlich zu regeln. Geht dies nicht, schlage ich regelmäßig meinen Mandanten vor, den Klageweg zu beschreiten.
Ihr KA