Das Arbeitszeugnis und die Abschlussformulierung

Seit Jahren streiten sich die Arbeitsrechtler zu den Arbeitszeugnissen häufig um das Thema der sogenannten Abschlussformulierung. Danach soll der Arbeitgeber verpflichtet werden, das Arbeitszeugnis mit einer Schlussformulierung zu versehen. In dieser Schlussformulierung soll dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit gedankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg gewünscht werden. So hatte es jüngst die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entschieden (LAG Düsseldorf Urt. v. 12.01.2021 – 3 Sa 800/20) dem ist aber das Bundesarbeitsgericht nun erneut entgegengetreten und hat folgende Orientierunssätze dazu kundgetan:

  1. Ein Arbeitnehmer kann unmittelbar aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel ableiten. Auch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift führt zu keinem anderen Ergebnis.
  2. Eine Schlussformel trägt nicht zur Realisierung des Zeugniszwecks bei. Aus ihr ergeben sich für den Zeugnisleser bei objektiver Betrachtung keine über die eigentliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung hinausgehenden Informationen zur Beurteilung, inwieweit der Arbeitnehmer für eine zu besetzende Stelle geeignet ist. Durch eine Dankes- und Wunschformel bringt der Arbeitgeber vielmehr nur Gedanken und Gefühle zum Ausdruck, die weder Rückschlüsse auf die Art und Weise, in der der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben erledigt hat, noch auf dessen für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Charaktereigenschaften und Persönlichkeitszüge zulassen.
  3. Wäre eine Dankes- und Wunschformel integraler Bestandteil eines qualifizierten Zeugnisses, wäre der Arbeitgeber verpflichtet, innere Gedanken und Gefühle für den aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer zu äußern. Hierdurch würde seine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte negative Meinungsfreiheit beeinträchtigt, die Freiheit also, eine Meinung nicht zu haben, nicht zu äußern und insoweit zu schweigen und nicht gezwungen zu werden, eine fremde Meinung als eigene zu verbreiten.
  4. Das Rücksichtnahmegebot kann nicht herangezogen werden, um abschließende gesetzliche Regelungen zu erweitern. Die Regelung zum Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in § 109 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO ist abschließend. (BAG v. 25.01.2022 – 9 AZR 146/21)


Das ist deshalb so bemerkenswert, weil es naheliegt, das Zeugnisrechtsstreite sich teilweise jedenfalls in der Praxis erübrigen dürften, da Arbeitgeber jedwede Vorstellung der Mitarbeitenden von ihrer Leistung-und Führungsbeurteilung mit noch so blumenreichen Darstellung der Aufgaben und deren Erledigung akzeptieren können. Also kann ein sehr gutes Arbeitszeugnis in Zukunft stark darunter leiden, dass es dem Arbeitgeber einzig überlassen ist, dieses Arbeitszeugnis ohne eine Abschlussformulierung auszustellen. Das führt dazu, dass dieses Arbeitszeugnis tatsächlich deutlich abgewertet wird.

Der Leser erkennt regelmäßig gerade in der Abschlussformulierung die Wertschätzung des Arbeitnehmers, die ihre Begründung nicht nur allein in rein objektiven Maßstäben findet, sondern auch darin, dass der Arbeitgeber zum Ausdruck bringt, dass eine Zusammenarbeit mit diesem Arbeitnehmer als erfolgreich und auch angenehm empfunden wurde.

Denn wenn dem so ist, bringt ein Arbeitgeber in der Regel auch gerne sein Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers zum Ausdruck. So zu tun, als würde in solchen Zeugnissenabschlussformulierung keine entscheidende Rolle zu den Bewerbungschancen eines Arbeitnehmers spielen, ist aus meiner Sicht lebensfremd. Ein solches Zeugnis ist dann jedenfalls nicht mehr berufsfördernd formuliert. Aus meiner Sicht stellt dies einen Widerspruch dar, der nicht mehr in die heutige Arbeitswelt passt. Letzten Endes kann man auch die Auffassung vertreten, dass eine Verhaltensbeurteilung geradezu zwingend mit der subjektiven Wahrnehmung des Arbeitgebers verbunden ist. Aber wie heißt es so schön: „Die Gedanken sind frei“-die Gefühle auch?!

Ich helfe Ihnen im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit bei Problem zum Arbeitszeugnis gerne weiter. Denken Sie daran:

„Wer nicht kämpft hat schon verloren!“

Umso wichtiger wird es in Zukunft sein bei Aufhebung-oder Abwicklungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen in einem Zeugnis Rechtsstreit darauf zu drängen die Abschluss Formulierung zwingend aufgenommen wird.

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