Unterhaltsrechtlicher Einkommenscharakter der CoronaÜberbrückungshilfe

Ein Thema, das mir als Familienrechtler häufig begegnet, ist die Frage ob denn die Leistungen des Staates die im Zusammenhang mit Corona gezahlt wurden auch auf den Unterhalt anzurechnen sind. Was ist mit der Anrechung von Rückzahlungen?

Hier muss deutlich unterschieden werden. Einerseits gab es bekanntermaßen die Überbrückungshilfe für überwiegend Solo -Selbstständige, die zunächst unter das Thema Corona-Soforthilfen fielen und zwischen 9000 € bzw. 15.000 € als reine Billigkeitsleistung gezahlt wurden. Diese Billigkeitsleistung knüpfte nicht an entgangene Umsatzhilfen an. Sie dienten als existenzielle Nothilfe. Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 31.03.2022, 2 UF 23/22) entschied nämlich:

„…2. Anders als Corona-Soforthilfen, die in den
ersten Monaten der Pandemie als reine Billigkeitsleistung
nicht an entgangene Umsätze
anknüpften, sondern allein der Hilfe
in existentieller Notlage dienten, bestimmt
sich die Höhe des Überbrückungsgeldes III nach betrieblichen Kennzahlen zum Ausgleich
erheblicher Umsatzausfälle.Der gesetzgeberische Zweck der Sicherung
der wirtschaftlichen Existenz erfasst
nach Sinn und Zweck die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beihilfebeziehers
und damit sekundär auch die
wirtschaftlich von diesem abhängigen Unterhaltsberechtigten.
Demgegenüber diente
die Corona- Soforthilfe nicht dem Ersatz entgangener
Umsätze und Gewinne.“


Wichtig zu wissen für die Unterscheidung in der Praxis ist daher folgendes:

Bei sozialrechtlichen (staatlichen) Leistungen
ist stets zu berücksichtigen, mit welcher Zweckrichtung
diese erfolgen. Als grobe Abgrenzung
kann man sich merken:
Notfallmaßnahme = kein unterhaltsrechtliches
Einkommen (so Corona-Soforthilfen);
Einkommensersatz = unterhaltsrechtliches Einkommen
(so Corona-Überbrückungshilfen III).
Der jeweils betroffene Unterhaltspflichtige sollte nicht vergessen vorzutragen, inwieweit er zur Rückzahlung der Hilfe verpflichtet
(worden) ist.
Im Fall des OLG Bamberg hatte
er dazu aber nicht (substantiiert) vorgetragen,
weshalb ihm die volle Hilfe zugerechnet wurde. Dazu reicht es aus, die Rückforderungen, die vom Staat erhoben worden sind mit dem entsprechenden Aufforderungsschreiben dem Gericht vorzulegen.

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