Erneut änderte sich die Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2021. Als Folge des Anstiegs des Mindestunterhalts durch die 3. Mindestunterhaltsverordnung steigen auch die Sätze für den Kindesunterhalt. Beim Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen, als auch dem Bedarf studierender, die noch zu Hause bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen ändert sich nichts.
Den Link zur Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 01.01.2021 gilt finden Sie schon hier:
Der Anstieg des Unterhalts stellt sich also wie folgt dar:
Der Mindestunterhalt eines Kindes
- bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 369 auf 393 EUR monatlich
- von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 424 auf 451 EUR monatlich und
- ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 497 auf 528 EUR monatlich.
Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% des Mindesunterhalts angehoben.
Wichtig für Studierende, die nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles wohnen:
Nun hat man eine Orientierung zur Höhe des Unterhalts anhand des Höchstsatzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (vereinfacht BAföG) vorgenommen. Diese stiegen zuletzt zum 01.08.2019. https://www.bafög.de/de/bundesausbildungs–foerderungsgesetz—bafoeg-204.php Der Bedarf beträgt nun unter Berücksichtigung einer Warmmiete (375 €) auf 860 €. Hierin sind bis 375EUR für die Unterkunft des Studierenden einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
So nun hoffe ich, Sie aktuell informiert zu haben und verbleibe mit besten Grüßen in der Vorweihnachtszeit im Dezember 2020! Ihr KA