Das Problem: Nicht selten wollen sich Paare erst nach Jahren der Trennung scheiden lassen. Häufig führen beide Eheleute schon ein völlig selbstständiges Leben ohne gegenseitig noch viel mit einander zu tun zu haben. Spätestens bei der Scheidung stellen sich aber die Probleme daraus dar. Eine lange Trennungszeit von 5 bis 8 Jahre sind in der Praxis keine Seltenheit. Das kann leider zu oft – nicht ausschließlich in dem nachfolgenden und kuriosen Fall – negativ für einen der beiden Eheleute ausfallen. Nicht nur der Zugewinn, sondern auch der sogenannte Versorgungsausgleich – Ausgleichsanspruch der Eheleute zu den gesetzlichen Rentenanwartschaften, als auch privater Altervorsorge und einiges mehr – kann sich dann nach so langer Zeit negativ, d.h. belastend für einen der Eheleute auswirken.
Folgendes war geschehen: Ein Ehepaar trennte sich nach 29 Jahren Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen waren. Der Mann lebte anschließend mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Mit ihr gemeinsam erzielte er einen Lottogewinn von fast einer Millionen Euro. Erst nach dem Gewinn, nach jahrelanger Trennungszeit, reichte der Mann die Scheidung ein. Die Ehefrau machte daraufhin unter Berücksichtigung des Gewinnanteils des Mannes einen Zugewinn geltend, also in Höhe eines Viertels des Gesamtgewinns. Das Amtsgericht gab dem Antrag in vollem Umfang statt, aber das OLG gestand ihr lediglich eine Zahlung von 8.000 Euro zu.
Der BGH indes entschied wie das Amtsgericht: Der Gewinnanteil wird vollständig in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen. Denn der erzielte Lottogewinn kann nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt. Auch auf eine grobe Unbilligkeit kann sich der Ehemann nicht berufen. Eine längere Trennungszeit begründet keine unbillige Härte, so die Pressemitteilung des BGH zum Beschluss vom 16.10.2013 Aktenzeichen XII ZB 277/12.
Die Lösung: Mit einem Ehevertrag lassen sich viele Schwierigkeiten vermeiden – angefangen vom Ausschluss des Versorgungsausgleich, über die Aufhebung der Gütergemeinschaft – Zugewinnausgleichsanspruch -, bis hin zum Verzicht auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Der Ehevertrag – auch hier als Scheidungsfolgevereinbarung bezeichnet – muss dann den individuellen Verhältnissen angepasst werden und auch den notwendigen Formerfordernissen entsprechen.
Lassen Sie es also gar so weit kommen! Rufen Sie mich an, denn anwaltlicher Rat lohnt sich!
Folgendes war geschehen: Ein Ehepaar trennte sich nach 29 Jahren Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen waren. Der Mann lebte anschließend mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Mit ihr gemeinsam erzielte er einen Lottogewinn von fast einer Millionen Euro. Erst nach dem Gewinn, nach jahrelanger Trennungszeit, reichte der Mann die Scheidung ein. Die Ehefrau machte daraufhin unter Berücksichtigung des Gewinnanteils des Mannes einen Zugewinn geltend, also in Höhe eines Viertels des Gesamtgewinns. Das Amtsgericht gab dem Antrag in vollem Umfang statt, aber das OLG gestand ihr lediglich eine Zahlung von 8.000 Euro zu.
Der BGH indes entschied wie das Amtsgericht: Der Gewinnanteil wird vollständig in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen. Denn der erzielte Lottogewinn kann nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt. Auch auf eine grobe Unbilligkeit kann sich der Ehemann nicht berufen. Eine längere Trennungszeit begründet keine unbillige Härte, so die Pressemitteilung des BGH zum Beschluss vom 16.10.2013 Aktenzeichen XII ZB 277/12.
Die Lösung: Mit einem Ehevertrag lassen sich viele Schwierigkeiten vermeiden – angefangen vom Ausschluss des Versorgungsausgleich, über die Aufhebung der Gütergemeinschaft – Zugewinnausgleichsanspruch -, bis hin zum Verzicht auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Der Ehevertrag – auch hier als Scheidungsfolgevereinbarung bezeichnet – muss dann den individuellen Verhältnissen angepasst werden und auch den notwendigen Formerfordernissen entsprechen.
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