Das Problem: Häufig wird die Frage gestellt, wie und ob überhaupt Überstunden vom Arbeitgeber ausgezahlt oder gar mit Freizeit ausgeglichen werden müssen.
Gerade in letzter Zeit mussten sich die Arbeitsgerichte häufig mit pauschalen Reglungen in Arbeitsverträgen zu Überstunden mit dem vereinbarten Lohn befassen. Danach sollten Überstunden erbracht, aber nicht gesondert abgerechnet werden.
Dem haben die Arbeitsgerichte eine Absage erteilt:
Die AGB-Klausel “erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten ” genügt nicht dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. (BAG Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 517/09).
Klingt kompliziert, ist es aber nicht. Einerseits muss der Arbeitsvertrag einen verständlichen Inhalt haben. Andererseits ergibt sich dann daraus die Möglichkeit des Arbeitgebers, Überstunden anzuordnen sowie der Anspruch des Arbeitnehmers zur Bezahlung der Überstunden.
Aber auch ohne eine solche Regelung im Arbeitsvertrag gibt es meist zwei Fallgruppen: Bei der einen Fallgruppe sind Menschen betroffen, die in einem Minijob tätig sind. Dort werden häufig Überstunden verlangt, ohne dass der Arbeitgeber hierzu einen Ausgleich schafft. Dies geschieht natürlich mit dem Argument, dass man bei einem so genannten Minijob nicht mehr zahlen würde, da es sich sonst um ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handeln würde. Das Privileg des Minijobs würde so entfallen.
Die andere Fallgruppe betrifft vor allem Jobs, die relativ gut bezahlt werden. Hier werden vom Arbeitnehmer ohne Ansage Überstunden erwartet, um gute Zukunftsaussichten im Unternehmen zu haben.
Wie soll man sich verhalten?
Meine Mandanten fragen mich häufig, wie sie es denn anstellen sollen, Überstunden vom Arbeitgeber ausgleichen zu lassen, wenn dieser überhaupt nicht Willens ist, das zu tun oder im Arbeitsvertrag keine Regelungen vorhanden sind.
Als Anwalt muss ich immer wieder auf die Anforderungen hinweisen, die von der Rechtsprechung dazu aufgestellt wurden: Die Anordnung der Überstunden muß aufschrieben und vom Arbeitgeber gegengezeichnet werden. Es gibt aber auch in bestimmten Branchen Tarifverträge die das ausdrücklich regeln und auf die man sich berufen kann.
Soweit sich der Arbeitgeber auch dazu nicht bereit erklärt, ist man letztlich auch auf die Hilfe der Arbeitsgerichte angewiesen.
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