Bekannt ist, dass nach § 109 Abs. 1 und 2 GewO der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis hat, das keine Formulierungen enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entscheidenen Fall (BAG, Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 386/10 – Vorinstanz LAG Köln) ging es im streitigen Arbeitszeugnis um folgende Formulierung:
„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Der Kläger wandte sich, gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er vertrat die Auffassung, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit habe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck gebracht, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zuträfe. Die Vorinstanzen hatten die Klage schon abgewiesen.
Rechtliche Wertung der Rechtsprechung:
Die auf Grund einer teilweise erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde (BAG, Beschluss vom 09.06.2010 –5 AZN362/10) zugelassene Revision des Klägers blieb vor dem 9. Senat ohne Erfolg. Nach dessen Ansicht erwecke die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.
Im Kern bestätigt das BAG, dass ein Arbeitszeugnis zwar einerseits keine versteckten Formulierungen enthalten darf, die sich bei Bewerbungen negativ auswirken kann. Anderseits ist unbedingt auf die Gesamtheit des Zeugnisses abzustellen. Hier war das Arbeitszeugnis in seiner Gesamtheit als wirklich gut zu bewerten. Es hatte den „Roten Fanden“ und war in sich schlüssig und ohne Widersprüche. Der mühsame Prozess war also vergebens unternommen worden.
Mein Tipp: Arbeitszeugnisformulierungen dürfen also keinesfalls isoliert betrachtet werden, sondern müssen in Ihrer Gesamtheit einer Überprüfung stand halten.
Weiteres erfahren Sie in meinen bisherigen Beiträgen im Blog zum Arbeitszeugnis!