Kuckucksei – Scheinvater – so ist eine Unterhaltsrückforderung möglich!

Ganz aktuell hat der Familiensenat des Bundesgerichtshofs zum „Kuckucksei“ eine wichtige Entscheidung getroffen. Der BGH hatte dazu ein Urteil des Amtgerichts (Familiengericht) bestätigt .

Danach hat ein Scheinvater Anspruch darauf, dass ihm die Mutter Auskunft darüber erteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Was war geschehen?

Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für „ihr gemeinsames Kind“ anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Der Scheinvater zahlte an die Mutter des Kindes immerhin 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.

In der Folgezeit kam es zwischen  zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Scheinvater jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten man sich auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Scheinvater nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt. Dem Scheinvater möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Mutter Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Mutter antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Mutter hatte keinen Erfolg (Quelle: Pressemitteilung Nr. 178/2011 des BGH, Az XII ZR 136/09, Urteil vom 9.11.2011)

Der BGH entschied damit: Da der „Scheinvater“ den tatsächlichen Erzeuger nicht kennt, ist er auf die Auskunft der Mutter des Kindes angewiesen und soll sie nun auch erhalten. Nur so wird es ihm dann möglich sein, den schon geleisteten Unterhaltsbetrag von immerhin 4.575 € zurückzufordern.

Da sieht man es mal wieder: Wer nicht kämpft hat schon verloren!

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