Das Problem: Bei den in Trennung lebenden Eheleuten oder schon geschiedenen Eheleuten stellt sich häufig auch die Frage, wie es sich mit dem Unterhaltsanspruch in Zukunft bei Veränderung der Lebensverhältnisse verhält.
Zu denken ist dabei an eine neue Lebenssituation, die dadurch entsteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner eine neue Lebensgemeinschaft eingeht. Hier taucht immer wieder die Frage auf ob und wie lange denn noch Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen ist?
Antworten findet man im Gesetz und zwar ganz konkret in § 1579 Nr. 2 BGB. Dort heißt es:
„Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
…
2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,…“
Einmal unterstellt, der ehemalige Ehegatte bzw. der getrennt lebende Ehegatte befindet sich in einer neuen Lebensbeziehung. Das hat zur Folge, dass freiwillige regelmäßige Zahlungen eines Partners bei der Überprüfung von laufendend Unterhaltszahlungen dahingehend zu würdigen sind, ob sich die Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Abs. 2 BGB verfestigt hat (vergleiche dazu BGH im Urteil vom 30.03.2011 – VII ZR 3/09, FamRZ 2011, 791). Dieser gesetzlichen neuen Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein widersprüchliches Verhalten des Unterhaltsberechtigten vorliegt, wenn er sich in eine neue verfestigten Lebensgemeinschaft begibt, aber gleichzeitig die nacheheliche Solidarität aus der geschiedenen Ehe einfordert. Zweck der Neuregelung ist es, rein objektive Gegebenheiten und Veränderung in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Es stellt sich also die kann Frage, ob der frühere Ehegatte sich nun in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft befindet und sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst hat. Gibt er das zu erkennen, so benötigt er eben dieser Solidarität des alten Ehepartners nicht mehr.
Wichtig zu wissen und immer wieder gefragt wird, wie es denn um die zukünftige Leistungsfähigkeit des neuen Partners steht und ob diese eine Rolle spielt. Dem hat der Gesetzgeber, als auch die Rechtsprechung einen Riegel vorgeschoben. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen dann keine Rolle mehr (vergleiche hierzu BGH im Urteil vom 13.07.2011 – XII ZR 84/09, FamRZ 2011, 1498 als auch BGH im Urteil vom 05.10.2011 – XII ZR 117/09, FamRZ 2011,1854).
Der Kern des Problems zeigt sich jedoch in der Praxis! Der meist unterhaltsverpflichtete Ehemann bzw. geschiedene Ehemann hat nun einmal die so genannte Darlegungs-und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1579 Nr. 2 BGB. Diese Voraussetzungen müssen im Einzelfall genau überprüft werden. Auszugsweise: Liegt also eine verfestigte Lebensgemeinschaft vor? Wirtschaften die neuen Partner tatsächlich zusammen? Kann das Zusammenleben über 3 Jahre bewiesen werden? Grund der Voraussetzung ist allerdings das sich die neue Lebensgemeinschaft des geschiedenen Ehepartners schon über drei Jahre verfestigt hat.
Selbst wenn der Unterhaltstatbestand und damit der Anspruch des Unterhaltsberechtigten nach den oben aufgezeigten Kriterien entfallen ist (Verwirkung), bedeutet dies noch nicht den endgültigen Wegfall des Anspruchs. Ein verwirkter Unterhaltsanspruch kann im Einzelfall wieder aufleben, z.B. wenn ein langjähriges Zusammenleben mit einem neuen Partner beendet wurde (BGH in FamRZ 1997,671), die Belange der gemeinschaftlichen Kinder es erfordern oder ein Umgangsrecht wieder dauerhaft eingeräumt wird (BGH in FamRZ 2006, 1010). Dazu bedarf es aber an einer neuen umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände. Bei beendeter nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt ein Versagen des Unterhaltsanspruchs regelmäßig im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Kinder sind nun einmal das schwächste Glied in der Kette und bedürfen des besonderen Schutzes! Anders verhält es sich aber im Einzelfall beim Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs, denn dort muss genau geprüft werden ob nicht das Maß der nachehelichen Solidarität überschritten ist, was regelmäßig der Fall sein dürfte, so dass nur in Ausnahmefällen eine nacheheliche Unterhaltspflicht zu rechtfertigen ist (vergleiche hierzu BGH im Urteil vom 13.07.2011 – XII ZR 84/09, FamRZ 2011,1498).
Fazit: Einerseits kann also der Unterhaltsanspruch bei wirklich langen Trennungszeiträumen und verfestigter neuer Lebensgemeinschaft auch vor Ausspruch der Scheidung entfallen. Noch wahrscheinlicher ist, dass der Unterhaltsanspruch nach erfolgter Scheidung entfällt, wenn sich der ehemalige unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft befindet, die seit mehr als drei Jahren andauert. Andererseits kann beim Wegfall der „neuen“ Lebenspartnerschaft genau dieser Unterhaltsanspruch unter engen Voraussetzungen aber wieder aufleben!