Weihnachtsfeier mit Chef und den lieben Kolleginnen und Kollegen – muss ich wirklich wieder daran teilnehnemen? Als erstes fragen sich viele, ob denn grundsätzlich eine Teilnahmepflicht an einer Betriebsveranstaltung wie der Weihnachtsfeier besteht oder nicht. Nein, sie besteht nicht! Jeder Arbeitnehmer muss die Entscheidung darüber, ob er an einer Weihnachtsfeier teilnehmen will oder nicht, völlig frei treffen können. Unzulässiger Druck auf Teilnahme an der Weihnachtsfeier, mit der Ankündigung, nur dort gäbe es ein besonderes Dankeschön für die geleisteten Dienste, darf der Chef nicht ausüben. Auch die Teilnahme an Betriebsausflügen, Jubiläumsfeiern oder Betriebssport ist freiwillig und darf nicht durch Sanktionen erzwungen werden.
Der neueste Trend auf Arbeitgeberseite ist im Augenblick die so genannte „Selbstbeteiligung“ der Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier. D.h.: Der Chef bestimmt die Weihnachtsfeier und teilt seine Mitarbeiter mit, dass sie entweder die Weihnachtsfeier bzw. die dort stattfindende Veranstaltung selbst bezahlen müssen oder einen Teil davon finanziell mittragen sollen. Aktuell werde ich häufiger gefragt, ob dann noch eine Verpflichtung besteht, daran teilzunehmen bzw. für die Weihnachtsfeier beim Chef zu bezahlen? Die Antwort ist, dass das zuvor gesagte bestehen bleibt: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet an Weihnachtsfeiern teilzunehmen, die einerseits außerhalb der Arbeitszeit stattfinden und die ihm andererseits Geld kosten. Der Arbeitnehmer muss sich also daran nicht beteiligen. Er kann auf die Teilnahme an der Weihnachtsfeier, die tatsächlich gar keine mehr ist, verzichten. Die Arbeitgeber, die einem solchen Trend folgen, müssen sich fragen lassen was sie denn noch mit einer solchen Weihnachtsfeier bezwecken wollen?!
Möchte man an der Weihnachtsfeier, die während der normalen Arbeitszeit stattfindet, nicht teilnehmen, so muss man grundsätzlich seine Arbeitsleistung erbringen. Ist das nicht möglich, weil der Arbeitnehmer z. B. nur in einer Arbeitsgruppe mit anderen Arbeitnehmern seine vertragliche Arbeitspflicht erfüllen kann, so hat er Anspruch auf sein Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug. Dazu muss man aber dem Chef angezeigt haben, auch wirklich statt dessen arbeiten zu wollen.
Was das Benehmen und den Akloholkonsum auf solche Betreibsfeiern angeht, so sollte dies auf das normale Maß beschränkt werden. Es empfielt sich, nicht die lieben Kollegen oder gar den Chef betrunken anzupöbeln! Generell gilt, dass Beleidigungen anderer Arbeitnehmer einen Kündigungsgrund bei einer nachhaltigen Störung des Betriebsfriedens darstellen können. Grobe Beleidigungen eines Arbeitgebers oder seiner Vertreter stellen grundsätzlich einen Grund für eine außerordentliche Kündigung, in minderschweren Fällen für eine ordentlichen Kündigung dar (so das Arbeitsgericht Stuttgart im Urteil vom 27.06.2002 Az.: 9 Ca 131/01 in DB 2002, 2278).
Auf der Weihnachtsfeier sollte man sich also darüber freuen, für ein paar Stunden dem Arbeitsalltag in geselliger Runde entfliehen zu können, ohne dabei über die Stränge zu schlagen.