Das Wechselmodell und die Barunterhaltspflicht

In den letzten Jahren kommt es vermehrt vor, dass sich Eltern, die beispielsweise in Trennung leben oder schon geschieden sind, überlegen, wie es mit der gemeinsamen Sorge ihres/r Kindes/r in Zukunft bestellt sein wird. Sie überlegen sich, wie man den Konflikt der Aufenthaltsbestimmung des/r Kindes7r löst. Häufig befindet sich ja der Aufenthalt  auch bei gemeinsamer Sorge bei einem Elternteil. Der andere Elternteil zahlt dafür so genannten Barunterhalt nach der Düsseldorfertabelle. Er sieht die Kinder oder das Kind meist in einem bestimmten Rhythmus an Wochenenden oder/und auch einmal unter der Woche. Viele deutsche Gerichte sind der Auffassung, dass so man diese Problematik zum Umgang nur mit Umgangsregelungen lösen kann.

Die skandinavischen Länder haben uns schon längst gezeigt, dass das „Wechselmodell“ durchaus eine echte Alternative darstellt. Solche Wechselmodelle gewinnen in Deutschland an Attraktivität . Viele Eltern machen sich Gedanken darüber, wie sie so deutlich mehr am Leben ihrer Kinder teilhaben können. Dies setzt aber voraus, dass die Eltern möglichst nah an einem Wohnort leben und sich so der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht erheblich verändert.

Dennoch glauben mittlerweile manche Elternteile, sie könnten damit vor allem ihrer Barunterhaltspflicht gegenüber dem Kind entgehen. Solche Denkansätze entsprechen nicht dem Kindeswohl und auch nicht dem Sinn des Wechselmodells. Es liegt auf der Hand, dass das Kind auf den Natural-und Barunterhalt der Eltern angewiesen ist.

Der Bundesgerichtshof (Az XII ZB 599/13, Beschluss vom 5.11.2014) hat hierzu eine instruktive Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung ist für alle Eltern wichtig, die über das Wechselmodell in Deutschland nachdenken:

„Wenn im Rahmen eines Wechselmodells ein Elternteil Kinderbetreuung leistet, kann dies nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die Mehrkosten, die aufgrund des Wechselmodells entstehen. Das sind vor allem Wohn- und Fahrtkosten.  Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, aber die Beurteilung braucht sich nicht allein hierauf zu beschränken.“

Mein Tipp: Wie immer liegt es in der tatrichterlichen Entscheidung, wie der Einzelfall beurteilt wird. Den Familiengerichten kommt also ein großer Spielraum innerhalb der Entscheidung zu. Es sind die Gerichte, die über die vorgelegten Tatsachen und Umstände zum Wechselmodell entscheiden müssen. Damit hatte der Bundesgerichtshof klargemacht, dass immer der Familienrichter letztenendes darüber entscheidet, wie es um die Barunterhaltspflicht des einzelnen Elternteils bestellt ist.

Das Kindeswohl steht immer im Vordergrund! Finden die Eltern einen Weg, so streiten sie sich auch gar nicht über die Umsetzung des Wechselmodells. Meist bedarf es dazu dann nicht der gerichtlichen Hilfe. Anwaltlicher Rat ist aber häufig für eine gerechte Umsetzung erforderlich.

Fragen Sie mich, ich helfe Ihnen gerne weiter!

 

Ihr KA

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