„David gegen Goliath“ oder der erfolgreiche Kampf eines Betriebsrats gegen die vermeintliche Allmacht eines Betriebsratsvorsitzende

Die Rheinische Post schrieb auszugsweise noch am 13.12.2015:

„…Betriebsratsmitglied (BR) fordert die 100-prozentige Freischaltung aller Dokumente des Betriebsrates. Der Vorsitzende weigert sich und pocht darauf, dass bestimmte Dokumente, wie unter anderem sein persönlicher Ordner, nicht jedem Betriebsratsmitglied zugänglich gemacht werden müssen. „Eigentlich keine Sache fürs Gericht“, meinte die Arbeitsrichterin und verwies die streitenden Parteien auf ein Mediationsverfahren: „Sprechen Sie mal bei Kaffee und Keksen miteinander“, riet sie – allerdings ohne Erfolg…“

Kann man so rechtssuchenden Bürgern wirklich helfen?! Ein Betriebsratsmitglied benötigt alle notwendigen Informationen, wenn er die  Interessen der Arbeitnehmer effektiv vertreten will.  Seine Tärigkeit als Betriebsrat steht im Vordergrund und darf nicht hinter persönliche oder gar politischen Interessen von Mehrheitsfraktionen zurückstehen.

Im Gütetermin verwunderten die sehr allegemein gehaltenen gerichtlichen Ausführungen zum Streit eines Betriebsratsmitgliedes mit dem Betriebsrat (BR) über dessen Einsichtsrechte nach § 34 BetrVG. Das Ansinnen des einzelnen Betriebsratsmitglieds es gegen den vermeintlich übermächtigen Betriebsrat  der LANXESS AG  zu wagen, Einsicht in die Dokumente des eigenen Betriebsrats nehmen zu dürfen, war für den Arbeitgeber, als auch für den BR-Vorsitzenden schon als eine  Anmaßung empfunden.

Das BR-Mitglied blieb hartnäckig und bekam am Ende Recht: das Arbeitsgericht folgte seiner Argumentation und führte u.a. aus:

„…Nach § 34 III BetrVG haben die Mitglieder des Betriebsrates das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen…unzulässig ist es deshalb, das Einsichtsrecht von besonderen Voraussetzungen….abhängig zu machen….

das….Einsichtsrecht besteht in Bezug auf alle Unterlagen des Betriebsrats/seiner Ausschüsse…dabei spielt die Form der Unterlagen keine Rolle. Zu den Unterlagen i.S. des § 34 III BetrVG zählt im Übrigen auch das E-Mail-Konto des Betriebsrats, unter dem er seine Korrespondenz führt…Die Einsichtsnahmemöglichkeit soll nach dem Wortlaut des § 34 III BetrVG jederzeit bestehen. Für elektronische Unterlagen ist damit zu verlangen, dass sie auf elektronischem Weg sofort zur Verfügung gestellt werden… mit dem Recht auf jederzeitige Information bezweckt die Vorschrift zudem, dass einzelne Betriebsratsmitglieder jederzeit die Aufgabenwahrnehmung der anderen Betriebsratsmitglieder kontrollieren können. Dabei erstreckt sich das Kontrollrecht auch auf die Tätigkeit des Vorsitzenden, der den Betriebsrat nach § 26 II 1 BetrVG im Rahmen der gefassten Beschlüsse nach Außen vertritt. § 34 II BetrVG dient solchermaßen dem Minderheitenschutz (BAG 12.08.2009).“

Das Arbeitsgericht Solingen führt zum Abschluß insbesondere aus:

„Schlussendlich bleibt klarzustellen, dass die Weigerung der Einsichtnahme, insbesondere eine ständige Weigerung gegenüber bestimmten Betriebsratsmitgliedern eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 I BetrVG darstellen kann.“

Eine interessante Anmerkung war heute im Kölner Stadtanzeiger zu lesen:

Das Arbeitsgericht Solingen äußerte sich auszugsweise noch wie folgt: „…Alle Mitglieder des Betriebsrats müssen jederzeit Zugriff auf sämtliche Daten haben. Der Vorsitzende hat kein Recht, diesen Zugriff in irgendeiner Weise zu beschränken. So soll vermieden werden, dass der Chef des Gremiums gegenüber den anderen „über einen Informationsvorsprung verfügt“,…“

Mein Mandant konnte also als Angehöriger der Minderheitenfranktion „Das Belegschaftsteam“ innerhalb des mächtigen Betriebsrats der Lanxess AG seine Rechte erfolgreich durchsetzen. Die Überwiegende Mehrzahl der Betriebsratsmitglieder sind Angehörige der IGBCE. Das „laute Gepolter“ des Betriebsratsvorsitzenden und dessen ignorantes Verhalten gegenüber allen außergerichtlichen Bemühungen des Klageführers haben diesen nicht weitergebracht. Allein mit „gut gebrüllt Löwe“ ist es eben nicht getan.

Auch hier hat sich gezeigt, dass wer nicht kämpft, hat schon verloren!

Ihr KA

 

 

 

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