In der letzten Zeit haben sich die Anfragen von Studierenden zu Kindesunterhaltsansprüchen und deren Durchsetzung gegenüber den Eltern gehäuft. Ich werde immer wieder gefragt, ob die Eltern berechtigt sind, Studiennachweise von den Kindern zu verlangen? Was muss genau vorgelegt werden? Sind die Eltern bei fehlender Vorlage des Studiennachweises von der Unterhaltspflicht ihrem Kind gegenüber befreit?
Deshalb folgt hierzu ein kurzes Statement:
Was muss der Student den Eltern gegenüber vorlegen?
Die Eltern haben ein grundsätzliches Informationsrecht, sie haben Anspruch auf Studiennachweise, BGH DRsp 1992/3281 = FamRZ 1987,470 = NJW 1987,1557, OLG Celle DRsp 1994/8498 LS = FamRZ 1980,914, OLG Hamm DRsp 2004/11878 = FamRZ 2005,60. Das Kind hat in regelmäßigen Abständen über den Fortgang zu unterrichten und Belege über Prüfungen und besuchte Veranstaltungen vorzulegen, OLG Köln FamRZ 2002,555. Im Studium müssen Belege über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Seminaren, Zwischenprüfungen etc. vorgelegt werden, OLG Brandenburg DRsp 2010/11123. In der Berufsausbildung sind keine Zwischenzeugnisse geschuldet, OLG Brandenburg DRsp 2010/11123.
Was passiert, wenn die Unterlagen nicht vorgelegt werden: Nach erfolgloser Aufforderung haben die Eltern hinsichtlich des Unterhalts ein Zurückbehaltungsrecht (dazu), BGH NJW 1987,3254, OLG Saarbrücken DRsp 2015/15741. Nur bei Nachweis ist Unterhalt nachzuzahlen, Wendl-Staudigl[5.] § 2 R.72. Ein Unterlassen unaufgeforderter Information über das Studium erfüllt die Voraussetzungen von § 1611 BGB noch nicht, OLG Stuttgart NJWE-FER 2000,80. Die unzureichende Darlegung von Bemühungen führt zum Verlust des Unterhaltsanspruchs auch innerhalb des laufenden Semesters, OLG Zweibrücken DRsp 1995/6480 LS = FamRZ 1995,1006. Aus mangelnder Darlegung kann im Zweifel auf mangelnde Zielstrebigkeit geschlossen werden, so dass kein Anspruch auf Unterhalt besteht, OLG Hamm DRsp 2004/11878 = FamRZ 2005,60.