Impfpflicht zur Corona-Impfung im Arbeitsverhältnis


08.03.2021: Im Arbeitsrecht werde ich immer wieder gefragt, ob denn eine Impfpflicht für Arbeitnehmer besteht?

Darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser sich impfen lässt? Besteht die Impflicht im Arbeitsrecht?

Derzeit ist eine Impfpflicht aus Gesetz nicht herzuleiten. Diese Pflicht könnte allenfalls durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes oder mittels einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums oder einer Landesregierung eingeführt werden. Dann stellt sich allerdings auch noch die Frage nach der Verfassungskonformität einer solchen Vorschrift. Und dann wird sich die Frage stellen, ob solche Gesetze überhaupt angewendet werden, wenn sie ungerecht und unzweckmäßig sind. Nach Gustav Radbruch stellt sich die nächste Frage, ob ein solches Gesetz „unerträglich“ ist und daher der Gerechtigkeit weichen muss? Falls Gesetze nicht einmal das Ziel verfolgen, gerecht zu sein, sind sie kein Recht. Seit gut 100 Jahren wird die Menschheit von der Grippe heimgesucht. Die Grippe kann mitunter für Betroffene tödlich verlaufen. Das kann Corona auch – aber auch nicht mehr und nicht weniger. Spätestens seit der Schule wissen wir, dass Viren mutieren und die Grippe zu bestimmten Jahreszeiten bei uns erscheint. Schon lange gibt es Grippeimpfstoffe. An den Zwang sich gegen Grippe Impfung zu lassen, dachte bisher keiner. Nicht zuletzt aufgrund der hohen Ähnlichkeit der Erscheinungsform des Coronavirus und der Grippe bzw. Influenza, liegt eine Vergleichbarkeit nahe (zurückhaltend ausgedrückt).

Es ist daher die Frage erlaubt, ob bzw. warum es keine poltitische und rechtliche Diskussion über einen Impfzwang gegen die Influenza gibt?! Wieweit reicht oder soll dann die Einflussnahme des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer überhaupt gehen?!

Über Recht und Gerechtigkeit muss heute lauter denn je nachgedacht werden!

Die hier immer in Rede stehenden wirtschaftlichen Auswirkungen, sind die Folge politischer Entscheidungen. Die politischen Entscheidungen sollen angeblich auf wissenschaftlichen Ergebnissen beruhen. Davon bin ich bis heute nicht mehr überzeugt. Es ist der Wissenschaft noch nicht einmal gelungen das Coronavirus zu isolieren. Vielmehr wird jetzt von Mutannten des Virus und einer 3. oder 4. Welle in die Medien gesprochen und erneut Angst propagiert. Es werden Behauptungen aufgestellt, ohne dem Bürger die notwendige Transparenz und damit die Erkenntnisse in logischer und auch wissenschaftlicher Art und Weise darzustellen und dargelegt. Auffällig ist dabei, dass nur die von den Regierenden zugelassenen Wissenschaftler angehört werden und andere wissenschaftliche Meinung nicht zugelassen werden. Aber genau das macht die Wissenschaft doch auch aus, dass man sich mit anderen Meinungen wissenschaftlich und damit seriös auseinandersetzt. Leider werden anders lautende wissenschaftliche Erkenntnisse und Meinungen oft einfach in eine Schublade geschoben und negiert. Ich wundere mich daher über die Meinungsbildung, den Mainstream und die Entwicklung der Meinungsfreiheit. Das wiederum spielt für das gelebte Arbeitsleben eine erhebliche Rolle. Jedem Arbeitnehmer muss auch eine glaubwürdige Darstellung zum Grund eines solchen Persönlichkeitseingriff mit einer Impfung zuteil werden.

Mir ist bisher jedenfalls kein Arbeitsvertrag bekannt, aus dem sich eine solche Impfpflicht gegen das Corona – Virus ergibt oder gar herleiten lässt. Sicherlich ist es zutreffend, dass im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers (§ 106 GewO) und dessen Ausübung nach billigen Ermessens der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Falles, unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen, gegeneinander abzuwägen hat, bevor er eine solche oder anders gelagerte Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag ausspricht. Gelesen habe ich hier auch schon folgendes: „Aufgrund der schwerwiegenderen medizinischen, aber auch wirtschaftlichen Auswirkungen einer Infektion mit dem Coronavirus im Verhältnis zu anderen (Massen-)Infektionskrankheiten, muss hier das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Bezug auf eine Impfpflicht zurücktreten.“ (Zitiert aus Haufe.de vom 26.01.2021). Bei einer solchen Rechtsauffassung unterstelle ich, dass der Autor die Impfpflicht aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber herleitet und die körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers, nach seiner Auffassung, dem Wunsch des Arbeitgebers unterzuordnen ist.

Es gilt: Nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Untersuchung dulden (BAG Urteil vom 27.09.2012 – 2 AZR 811/11). In dieser Entscheidung ging es nur um eine ärztliche Untersuchung und nicht um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, die von höchstem Verfassungsrang ist! Hier ging es um einen Busfahrer, der sich einer ärztliche Untersuchung auf Wunsch des Arbeitgebers nicht unterzogen hatte und gekündigt wurde. Der Orientierungssatz des Bundesarbeitsgerichts dazu ist hochinteressant und hochaktuell. Er lautet:

„Der Verstoß gegen eine tarifvertraglich geregelte Pflicht des Arbeitnehmers, bei gegebener Veranlassung auf Wunsch des Arbeitgebers an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, kann je nach den Umständen geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen. Hierbei kann von Bedeutung sein, ob sich der Arbeitnehmer in einem entschuldbaren Rechtsirrtum über seine Mitwirkungspflichten befand.“

Die rechtliche Grundlage ergab sich aber hier aus einem Tarifvertrag und griff bei Weitem nicht so tief in die körperliche Unversehrtheit, wie es eine Impfung zu Corona vermag zu tun. Es stand nur eine ärztliche Untersuchung in Rede und nichts anderes.

Grundsätzlich gilt: Es sind selbstverständlich die Interessen des Arbeitgebers gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen. Der Arbeitgeber hat aber nicht die Möglichkeit in Rechtsgüter, wie die körperliche Unversehrtheit, von höchstem Verfassungsrang einzugreifen, ohne dass dies ausdrücklich durch den Arbeitnehmer genehmigt wird. Eine Impfung kann damit niemals notwendige Voraussetzung für eine arbeitsvertragliche Erfüllung der Hauptleistung sein!

Dies ist aus meiner Sicht schwer vorstellbar. Außerdem greift die Impfung ganz erheblich in die körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers ein. Die Impfstoffe, die heute eingesetzt werden, unterliegen keinen Langzeitstudien. Niemand kann voraussehen, ob die Impfung Nebenwirkungen auf längere Sicht mit sich ziehen. Muss der Arbeitnehmer das Risiko späterer möglicher massiver Schäden für seine Gesundheit hinnehmen? Dabei soll das Interesse des Arbeitgebers nicht negiert werden, denn diesem kommt ein relativ hoher Stellenwert zugute. Dennoch überwiegt das individuelle Interesse an der eigenen Gesundheit des Arbeitnehmers. Auch bei systemrelevanten Berufen wie bei Ärzten und Pflegekräften oder Krankenpflegern kann nicht von einer Pflicht zur Impfung ausgegangen werden. Dies schon deshalb nicht, da nach dem augenblicklichen Stand es tatsächlich keine Anhaltspunkte gibt, die bestätigen könnten, dass eine Impfung sich gegenüber einem Dritten schützend auswirkt. Die Impfung selbst, so zumindest der augenblickliche Sachstand, schützt im besten Falle die Person, die sich davon impfen lässt. Also wo bitteschön soll der Schutz für Dritte sein?

Um es noch einmal ganz deutlich zu sagen: Die Impfung kann vielleicht dem Einzelnen helfen. Sie ist aber immer ein Eingriff, wie alle Impfungen, in die körperliche Unversehrtheit. Aufgrund der fehlenden Langzeitstudien zur Impfung ist die Frage erlaubt, ob nicht eine Vergleichbarkeit mit medizinischen Experimenten vorliegt. Völlig ungeklärt ist, welche körperlichen Folgen sich aus einer Impfung gegen Covid 19, auf Jahre hin gesehen, ergeben können. Keiner der derzeitigen Wissenschaftler, vermag ohne eine Langzeitstudie in die Zukunft zu sehen. Übt der Arbeitgeber oder gar der Staat einen solchen Druck auf die Menschen aus, dass diese sich impfen lassen und fehlt hierzu die rechtliche Grundlage, was vorliegend der Fall ist, kann das neben dem Grundgesetzt auch gegen den Nürnberger Kodex der Medizinethik vom 20.08.1947 verstoßen (“ Der Nürnberger Kodex der Medizinethik enthält eine Reihe von Grundsätzen für Experimente am Menschen, die aus den Beratungen der Nürnberger Prozesse am Ende des Zweiten Weltkriegs resultierten. „).

https://uncutnews.ch/der-internationale-strafgerichtshof-nimmt-eine-klage-wegen-verletzung-des-nuernberger-kodex-durch-die-israelische-regierung-und-pfizer-an/?fbclid=IwAR1vo_OYMYHLBEAOJMDRbgSfX15n0r-oLMORj_yZE86A_g6gNhbSS68kmYI

Alles in allem komme ich auch bei Abwägung der Arbeitgeberinteressen zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechtes (§ 106 GewO) nicht berechtigt ist, den Arbeitnehmer anzuweisen, sich gegen Corona impfen zu lassen. Wer sich also aktuell nicht dagegen impfen lässt, kann m.E. nach auch nicht rechtswirksam gekündigt werden.

In der Praxis begegnen mir völlig verängstigte Arbeitnehmer, die Angst haben, ihre Arbeit zu verlieren, wenn sie sich nicht dem Druck des Arbeitgebers fügen und sich impfen lassen. Das zeigt schon das Dilemma: Ein Arbeitnehmer müsste sich also weigern und dem Risiko einer Kündigung aussetzen und durch ein Arbeitsgericht dann die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen lassen. Dies alles, weil er von der Coronaimpfung nicht überzeugt ist und er sich an seinem Körper nicht verletzen lassen möchte.

Ich halte das aber für überaus problematisch, weil diejenigen, die das vertreten, die Voraussetzung einer Rechtsgrundlage negieren. Deutsches Recht muss sich neben dem Grundgesetz auch an europäischem Recht messen lassen. Bis heute gibt es kein Gesetz, wonach eine solche Verpflichtung besteht. Weder in sogenannten systemrelevanten Berufen, oder in sonstigen Berufen gibt es hierzu eine rechtliche Grundlage.

Die rechtlichen und tatsächlichen Wirren der Regierenden unseres Landes und einiger Abgeordneter sind schwer zu ertragen. Und wer zur Impfpflicht eines Arbeitnehmers schreibt: „…Es bleibt aber dabei, dass es wie immer auf den Einzelfall ankommt…“, hat bis heute nicht verstanden, dass es immer einer rechtlichen Grundlage bedarf, bevor man in die Grundrechte der Menschen einschränkend eingreifen darf. Ein solcher Eingriff ist keinesfalls allein über das Weisungsrecht des Arbeitgebers von der Vorschrift des § 106 GewO gedeckt.

Mein aktuelles Resümee am 08.03.2021 und auch noch am 08.04.2021 : Der Arbeitgeber, der von seinem Arbeitnehmer verlangt, dass dieser sich gegen Corona impfen muss, handelt nach meiner Einschätzung grob rechtswidrig und damit sogar rechtsmissbräuchlich.

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