Anteiliges Wechselmodel zum Kindesunterhalt 10/2016

Trotz der Tatsache, dass die Deutschen Familiengerichte sich größtenteils sehr schwer zu einer gerechten Rechtsprechung – vor allem praktikable Rechtsprechung – für das Wechselmodell tun, sollten wir Anwälte weiter am Ball bleiben. Dies ist im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger dieses Landes, dringend angezeigt, die sich täglich getrennt um ihre Kinder engagieren und sorgen. Sie sind es, die den größten Teil der Lasten tragen. Immer häufiger gibt es Eltern, die nicht nur Unterhalt zahlen, sondern sich weit über das übliche Maß für ihre Kinder einsetzen. Es ist zwar nicht die Regel, dass sich solche Eltern quasi den Umgang mit dem Kind zu 50 % teilen. Meist ist es aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung so, dass der Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil bestimmt wurde. Man spricht dann von „Betreuenden Elternteil“. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass ein Teil der Eltern die Kinder betreut. Das ist der Elternteil, bei dem überwiegende Aufenthalt des Kindes bzw. der Kinder liegt. Der andere Elternteil übt den Umgang in regelmäßigen Abständen aus und zahlt den Kindesunterhalt – meist nach der Düsseldorfer Tabelle. Immer häufiger ist es in Deutschland aber auch so, dass die Quote des tatsächlichen Umgangs bei 40:60 für den Nichtbetreuenden Elternteil liegt. Wobei das Wort „Nichtbetreuende Elternteil“ aus meiner Sicht dann schon unzutreffend ist!

 

Gerade vor kurzem habe ich wieder die Worte einer Richterin vom Oberlandesgericht Köln vernommen, die angesprochen auf das Wechselmodell darauf verwies, dass es dem anderen Elternteil, also dem Nichtbetreuenden Elternteil, nur darauf ankäme, seine Unterhaltsleistungen zu kürzen. Das ist einfach falsch: Dieser Elternteil ist durch seinen hohen Einsatz quasi finanziell doppelt belastet. Und es ist nur gerecht, dass dieser Elternteil auch finanziell entlastet wird. Hierauf muss die deutsche Rechtsprechung der Familiengerichte für die Zukunft eine Antwort finden!

 

Hier ein Beispiel: Vater und Mutter üben für ihren 15-jährigen Sohn ein Quasi-Wechselmodell aus. Der Aufenthalt des Sohnes ist beim Vater bestimmt. Der Sohn möchte immer häufiger zu seiner Mutter und bestimmt dies auch selbstständig. Der Betreuungsanteil liegt beim Vater mit 60 Prozent und bei der Mutter zu 40 Prozent. Die Mutter hat Mehraufwendungen für Verpflegung von 100 Euro pro Monat, die den Vater entlasten. Der relativ hohe Anteil ergibt sich auch dadurch, dass die Mutter für den Sohn auch noch Kleidung kauft (dass diese Kosten beim Wechselmodell im Regelfall nicht näher ermittelt werden können, beruht darauf, dass sie sich bei gleichen Betreuungsanteilen der Eltern im wesentlichen entsprechen werden). Der Regelbedarf richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Gemessen am Einkommen der Mutter beläuft sich auf 495 Euro. Abzüglich des hälftigen Kindergeldes gelangt man zu einem Zahlbetrag i.H.v. 400 Euro. I.H.v. 100 Euro ist Erfüllung eingetreten, so dass die Mutter für das Kind meiner Ansicht nach einen Regelbedarf i.H.v. 300 Euro zu zahlen hat.

 

Das wäre zumindest ein Nachdenkens Werter Interessenausgleich, der sich hoffentlich bald häufiger vor deutschen Familiengerichten durchsetzen lässt. Das große Problem, dass sich laufend stellt ist, wie die Mehraufwendungen für Verpflegung im Einzelfall dargelegt und auch bewiesen werden. Will ein Elternteil diesen Teil, den er schon durch eigene Mehrleistungen erbringt, dem anderen Elternteil anrechnen, muss er zumindest anfangen alles sehr genau zu notieren und die Belege dafür zu sammeln. Nur so wird er nachweisen können, was er an Mehrkosten für den Unterhalt des Kindes investiert.

 

Wenn Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, dann haben Sie den Mut und sprechen Sie mich an. Ich helfe Ihnen gerne weiter. Der Weg zum Gericht ist zwar steinig. Der Kampf ums Recht lohnt sich dennoch! Nehmen Sie zu mir Kontakt auf und rufen Sie mich gleich an!

Ihr KA

 

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