Arbeitszeugnis Teil 1: Immer wieder Ärger mit dem Arbeitszeugnis?

Nicht selten besteht zwischen dem Chef und seinen Angestellten meist zum Ende eines Arbeitsverhältnisses Streit, zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Der Streit umfasst dann regelmäßig das Arbeitszeugnis. Entweder ist das erteilte Arbeitszeugnis zu schlecht ausgefallen und es muss nachgebessert werden, oder der Chef weigert sich, ein Arbeitszeugnis überhaupt auszustellen.

Um zu klären, wie es um das Recht zum Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bestellt ist, ergeben sich einige grundsätzliche Fragen:

Was ist eine Arbeitszeugnis?

Das Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Ausbilders über die Dauer, den Inhalt und den Verlauf eines Arbeits- oder eines Ausbildungsverhältnisses.

Welche Arten eines Arbeitzszeugnisses gibt es?

Zunächst muss begrifflich nach dem Inhalt und nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses unterscheiden werden:

Soweit es um den Inhalt des Zeugnisses geht, gibt es das einfache Zeugnis. Es erteilt Auskunft über die Art und die Dauer der Beschäftigung. Das qualifizierten Zeugnis ist dann quasi die nächste Stufe. Es gibt über Art und die Dauer der Beschäftigung hinaus Auskunft zur Leistung und zum Verhalten des des Arbeitnehmers. Dort erfolgt eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, die von poteniell neuen Arbeitgebern besonders beäugt wird und damit von übergeordneter Bedeutung ist!

Zeitlich ist zwischen dem Zwischen- und dem Endzeugnis zu unterscheiden. Das Zwischenzeugnis wird während des Arbeitsverhältnisses erteilt. Es dient meist dazu sich aus ungekündigter Arbeitstelle auf einen neuen Job bewerben zu können. Aber auch während des Laufs der Kündigungsfrist ist es ratsam, sich ein Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen. Das hat denVorteil, dass man sich zum einem unmittelbar bewerben kann und zum anderen, dass man schon einmal weiß, was inhaltlich  im Endzeugnis  stehen wird.  Denn zeitnah ausgestellte Zeugnisse dürfen nicht erheblich von einander abweichen. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses besteht dann der Anspruch auf ein Endzeugnis.

Wichtig ist hier gleich zu wissen, dass ein solches Zwischenzeugnis dem Leser nicht mitteilen darf, dass das Arbeitsverhältnis schon gekündigt wurde, da sich ansonsten die Bewerbungschancen erheblich verschlechtern.

Wie sieht es mit dem Anspruch die Erteilung eines Arbeitszeugnises aus?

Nach § 109 Gewerbeordung  ist einem Beschäftigten bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis auszustellen, das sich auf sein Verlangen hin auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis bezieht.

Für Auszubildende ergibt sich der Zeugnisanspruch aus § 16 Berufsbildungsgesetz. Der Auszubildende hat nach Abschluss der Ausbildung nicht nur Anspruch auf das Prüfungszeugnis, sondern darüber hinaus auch Anspruch auf ein Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung, die erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, auf Verlangen des Auszubildenden auch über Verhalten und Leistung während der Ausbildung.

Aber auch Mitarbeiter, die nicht Arbeitnehmer sind, wie so genannte „freie Mitarbeiter“, die ohne Arbeitnehmer zu sein Dienstleistungen erbracht haben, haben auch einen unmittelbaren Zeugnisanspruch, der sich aus § 630 Bürgerliches Gesetzbuch ergibt.

Der Beitrag wird fortgesetzt. KA

 

 

Dieser Beitrag wurde unter Uncategorized veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.