Und immer wieder Überstunden – was muss ich beachten!

Zu mir kommen immer wieder Mandanten mit der Frage, was mit den geleisteten Überstunden nun sei. Muss der Arbeitgeber diese nun zahlen? Dies geschieht aber überwiedegend erst, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet werden soll. Die Enttäuschung ist oft groß, wenn ich den Mandanten sagen muss, dass trotz der geleisteten Überstunden, ihre Bezahlung häufig nicht durchsetzbar ist. Woran liegt das?

Dabei spielen einige Faktoren eine Rolle:

  1. Zum einen kommt es auf den Inhalt des Arbeitsvertrages oder eines Tarifvertrages an und was dort im Einzelnen geregelt ist. Dort gibt es häufig neben den Ausschlussklauseln auch Bestimmungen zu den Überstunden, die es genau zu prüfen gilt!
  2. Zum anderen kommt es genau auf die Umstände an, unter denen die Überstunden verlangt wurden!

Ein Arbeitgeber muss nämlich im Streitfall Überstunden nur dann bezahlen, wenn der Mitarbeiter sie im Einzelnen belegen kann.

Nur wie geht das in der Praxis? Zumindest während des Arbeitsverhältnisses werden streitige Auseinandersetzungen regelmäßig vermieden. Denoch gilt, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte vom Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, verlangt wird, dass er im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.

Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche – geschuldete – Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat.

Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (vgl. BAG Urteil vom 29.5.2005, 5 AZR 319/04).

Den Nachweis kann man neben Arbeitskollegen, die die Anordung und die Art der Tätigkeit bezeugen können, am besten schriftlich führen. Entweder lässt man sich dazu die Überstunden über einen Handzettel bescheinigen. Aber auch das Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers kann helfen. Dann muss man aber die Anweisung selbst nachweisen. Dazu sind Arbeitskollegen als Zeugen geeignet. Eine Möglichkeit gibt es bspw. für Büroarbeitsplätze – man schreibt seinem Chef eine E-mail und bestätigt die Anweisung. Letzten E ndes wird in einem Prozess das Arbeitsgericht immer den Einzelfall beurteilen müssen.

 

Dieser Beitrag wurde unter Arbeitsrecht abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.