Auf ein Neues: Die Reitbeteiligung und ihr Tücken

Vor kurzem bekam ich eine sehr interessante Anfrage von einer Reiterin, mit einer Anfrage zum Haftungsausschluss einer Reitbeteiligung. Die Reiterin bezog sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29.03.2017 Az. 4 U 1162 / 13. Das Gericht hatte dazu folgende Leitsätze formuliert:

Leitsätze:
1. Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung zwischen einer Pferdehalterin und einer Reiterin, die es der Reiterin erlaubt, gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgelts und Mithilfe im Stall an festgelegten Tagen selbständige Ausritte mit dem Pferd machen zu dürfen, begründet keine Mithaltereigenschaft der Reiterin.
2. Eine derartige Reitbeteiligung rechtfertigt auch dann nicht ohne weiteres die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses, wenn Unfälle im Rahmen einer Reitbeteiligung vom Versicherungsschutz der Pferdehalterin ausgenommen sind.
3. 3.) Stürzt die Reiterin bei einem selbständigen Ausritt vom Pferd und kann sie sich nicht entlasten, so ist bei der Prüfung ihrer Ersatzansprüche gegen die Pferdehalterin ein vermutetes Mitverschulden der Reiterin als Tieraufseherin anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
4. 4.) Bei Unaufklärbarkeit der näheren Umstände des Sturzes können die Haftungsanteile der Halterin und der Reiterin gleich hoch zu bewerten sein..
Hier ist der Link zur Enscheidung:

Schon in meinen bisherigen Blogs zur Reitbeteiligung habe ich die prinzipiellen Grundsätze für eine solche Haftungsvereinbarung mehrfach darstellt. Daran hat auch die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg nichts geändert. Wichtig ist in jedem Fall, dass man zwingend eine schriftliche Vereinbarung trifft. Der Umfang der Reitbeteiligung, wie beispielsweise Beteiligung an den Kosten für die Unterhaltung des Pferdes, sollten hierin festgelegt werden. Insbesondere fällt darunter die Stallmiete (inklusive Futterkosten), mögliche Steuern, die Versicherung des Pferdes sowie die Beteiligung an Tierarzt- und Schmiedekosten. Denn nur dann kann man den Nachweis einer solchen Vereinbarung führen. Empfehlenswert ist schon vor Abschluss einer solchen Haftungsvereinbarung, sich mit dem Tierhaftpflichtversicherer in Verbindung zu setzen. Hier sollte der Sachverhalt aufgeklärt werden, d.h. der Umfang der Nutzung des Pferdes im Rahmen der Reitbeteiligung sollte genau beschrieben werden. Auch eine solche Anfrage sollte in irgendeiner Form, am besten per E-Mail, dann dem Haftpflichtversicherer gegenüber bestätigt werden.

Wichtig ist nach der aktuellen Obergerichtlichen Entscheidung auch, den Umfang der Reitbeteiligung im Sinne einer quasi „Mitbestimmung“ über das Pferd in die Vereinbarung einzubeziehen – klingt kompliziert, kann es auch sein. Damit meine ich nicht den juristischen Teil, sondern die menschliche Seite des Pferdehalters und der Reitbeteiligung. Wer will schon gerne das Bestimmungsrecht über das eigene Pferd einem Dritten abgeben oder ihn daran beteiligen?! Aber anders wird es wohl nicht gehen!

Trifft man eine solche schriftliche Vereinbarung nicht, dann läuft man Gefahr, im Schadensfall persönlich zu haften. Wovon auf jeden Fall abzuraten ist, ist der Abschluss einer Vereinbarung die gefälligkeitshalber geschieht und die sich dadurch gekennzeichnet, dass keine gegenseitigen Rechte und Pflichten vereinbart werden. Eine Reitbeteiligung einzugehen, weil man nicht ausreichend Zeit hat, sich um das Pferd zu kümmern und sich so die Pferdehalterin schlicht eine Unterstützung verspricht, führt nach Ansicht der Gerichte nicht zu einem Haftungsausschluss. Also Vorsicht vor Gefälligkeitsverhältnissen! In solchen Fällen hilft wirklich nur der gesonderte Abschluss oder Erweiterung der Tierhaftpflichtversicherung, die die Reitbeteiligung mit einbezieht.

Im Einzelfall stehe ich Ihnen gerne als spezialisierter Pferderechtler zur Verfügung – Ihr KA

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