Am 4.11.2012 in FOCUS Online (45/2012) berichtete, dass die Unterhaltsbeträge
würden zum 1.1.2013 um ca. 8 bis 10 EUR im Monat pro Kind steigen würden. Fragt sich nur woher der FOCUS diese Weisheit hat? Es ist daher an
der Zeit, die Grundlagen der Düsseldorfer Tabelle in Erinnerung zu rufen:
- Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder in § 1612a BGB, die wiederum auf den (doppelten) Freibetrag für das sächlicheExistenzminimum eines Kindes in § 32 Abs. 6 S. 1 EStG verweist.Diesen sogenannten Kinderfreibetrag festzulegen ist Sache des Gesetzgebers.
- Grundlage dafür ist der „Existenzminimumbericht“, den die Bundesregierung nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2.6.1995 alle zwei Jahre vorzulegen hat.
- Den aktuellen Existenzminimumbericht hat das Bundeskabinett erst am 7.11.2011beschlossen.
- Nach der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vomgleichen Tag hat sich – anders als bei dem Grundfreibetrag für Erwachsene – hinsichtlich des Kinderfreibetrags bis einschließlich 2013 kein Änderungsbedarf ergeben.
- Erst ab 2014 wird der Kinderfreibetrag, so die Pressemitteilung, eine leichte Unterdeckung von 72 EUR aufweisen.
Dashat zur Folge, dass im Jahrte 2013 keine Änderung des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB eintritt. Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle werden sich also nicht ändern . Allerdings kann die beginnende Erhöhung der Hartz-IV-Sätze ab dem 01.01.2013 eine Erhöhung der zuletzt zum 1.1.2011 angepassten Selbstbehalte wahrscheinlich machen (Quelle: RA Harald Rieger). Letzten Endes wird aber abgewartet werden müssen.
Ich halte Sie auf dem Laufenden! Ihr KA