Krankheit und Urlaub – geht das?

Das Problem: Wer kennt das nicht, der Urlaub ist gebucht, der Urlaubsantrag ist vom Chef genehmigt und die Vorfreude ist groß!  Unmittelbar vor dem Urlaubsantritt erkrankt man und ist arbeitsunfähig.

Was ist zu tun?

Zunächst stellt sich die Frage nach Art und Ausmaß der Erkrankung. Hat man sich bspw. den Fuß gebrochen und möchte man an einem sehr aktiven Urlaub ( z.B. Skiurlaub) teilnehmen, so liegt es auf der Hand, dass ein solcher Urlaub nicht dazu beiträgt, bald wieder gesund zu werden. Im Grundsatz gilt nämlich, dass der Arbeitnehmer alles unternehmen muss, was seiner Genesung förderlich ist. Nur so kann er wieder seiner Hauptleistungspflicht, arbeiten zu können, nachkommen. Stehen also die Interessen und die Art des Urlaubs dem entgegen, kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub auf gut Deutsch vergessen und er muss zuhause bleiben. Handelt es sich hingegen um eine andere Art der Erkrankung, so kann der Urlaub sogar dazu beitragen, dass der Arbeitnehmer sich von der Erkrankung erholt. Sicherheitshalber sollte man den behandelnden Arzt befragen, ob der geplanten Urlaub der Genesung von der Erkrankung entgegensteht und/oder der Urlaub der Genesung sogar förderlich ist und sich das bescheinigen zu lassen.

Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers werden die durch das Zeugnis eines Arztes (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) seiner Wahl nachgewiesenen Tage der Krankheit  auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9 BUrlG). Daher muss die Erkankung des Arbeitnhemers zu seiner Arbeitsunfähigkeit führen, die wiederum nur durch einen Arzt bescheinigt werden kann.

Was geschieht eigentlich, wenn man sich schon im Urlaub befindet und dort erkrankt?

Es gelten die gleichen Regeln wie zuvor. Es ist also notwendig, einen Arzt aufzusuchen und sich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte dann eine Arbeitgeber unverzüglich weitergeleitet werden. Unverzüglich heißt hier, ohne schuldhaftes Zögern. Dabei kommt es natürlich darauf an, wo man gerade den Urlaub  verbringt und welche Kommunikationsmittel  zur Verfügung stehen. Treten in diesem Zusammenhang Verzögerungen ein, sollte man den Grund unbedingt dokumentieren. Nur so kommt man später dem gegnüber Arbeitgeber nicht in Erklärungsnöte.

Was geschieht, wenn man auch noch wegen der Erkrankung nicht rechtzeitig zur Arbeitsstelle zurückkehren kann?

Auch hier liegt es ähnlich wie in der vorher beschriebenen Situation. Es gilt aber: Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt nicht zu einer automatischen Verschiebung oder Verlängerung des Urlaubs . Der Urlaub endet vielmehr zu dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt. Wichtig ist also an, dass man auch die Verschiebung/Verlängerung dokumentiert und Erklärungen parat hat und den Arbeitgeber informiert. Grundsätzlich gilt nämlich: Nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsende muss der während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer die Arbeit wieder antreten. Hilfreich sind selbstverständlich ärztliche Bescheinigungen, soweit die Arbeitsunfähigkeit fortdauert.

Das hat dann zur Folge, dass die Urlaubsansprüche durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht verfallen sind.

Übrigens: Außerdem entsteht der Urlaubsanspruch auch, wenn der Arbeitnehmer wegen der eingetreten Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitet! Das Bundesarbeitsgericht setzt für die Entsehung des Urlaubsanspruchs nur voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als  sechs Monate bestand uns so die so genannte Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt ist.

 

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