Neue Unterhaltsentscheidung zum Späteren Ausbildungsbeginn

Was war passiert: Eine junge Frau hatte nach dem Abitur zunächst ein freiwilliges soziales Jahr geleistet und dann ein Kind bekommen, das sie die ersten dreieinhalb Jahre betreute. Anschließend studierte sie Sozialpädagogik, das Studium schloss sie innerhalb dreier Jahre ab. Da ihr Vater keinen Unterhalt zahlen wollte, bekam sie einen Vorschuss vom Bafög-Amt.

Die Bundesrichter entschieden für die junge Frau: Eine Unterhaltsberechtigte verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern nicht deshalb, weil sie infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung ihre Ausbildung verzögert beginnt. Das gilt laut Bundesgerichtshof jedenfalls insoweit, als sie ihre Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes – gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit – aufnimmt (Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII ZR 127/09, BeckRS 2011, 20025). Die persönliche Betreuung ist in den ersten drei Jahren, so die Bundesrichter, durch einen Elternteil zunächst regelmäßig geboten. Wenn sich deshalb der Beginn des Studiums oder einer Ausbildung verzögere, dürfe dies nicht dazu führen, dass der eigene Anspruch auf Unterhalt entfällt. Hintergrund ist, dass Kinder grundsätzlich nach dem Schulabschluss «in angemessener Zeit» eine Ausbildung oder ein Studium beginnen müssen, wenn sie von ihren Eltern finanzielle Unterstützung wollen.

Der BGH verwies auf die Regelungen des Elternzeitgesetzes und zum Betreuungsunterhalt:

Aus den Regelungen des Elternzeitgesetzes und zum Betreuungsunterhalt lasse sich die gesetzliche Wertung ableiten, dass «es dem erziehungsberechtigten Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes möglich sein muss, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu sein», so der BGH. Dies müsse entsprechend gelten, wenn ein junger Vater oder eine junge Mutter anschließend selbst Unterhalt für die eigene Ausbildung bräuchten.

Fazit: Damit wird auch durch diese Entscheidung deutlich, wie sich die Obergerichte zum Betreuungsunterhalt in Zukunft äußeren werden. Gewisse Prallelen zur letzten dargestellten Entscheidung in meinem Blog werden deutlich!

 

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