Nichtehelicher Vater: Gemeinsames Sorgerecht unter besonderer Beachtung des Kindeswohls

Ganz aktuell entschied das OLG Brandenburg über einen heiklen Bereich des Gemeinsames Sorgerecht unter besonderer Beachtung des Kindeswohls: Inhaltich ging es um die Ausübung des Soregrecht mit einem Nichtehelichen Vater. Diese Fälle häufen sich seit der Gesetzesänderung in allen Bundesländern.

„Nach § 1626 a BGB steht nicht verheirateten Eltern die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung), im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. In letzterem Fall kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient (§ 1672 Abs. 1 BGB). Diese Regelung, die es dem nichtehelichen Vater unmöglich macht, ohne Zustimmung der Mutter eine Sorgerechtsübertragung auf sich zu beantragen, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.7.2010 (FamRZ 2010, 1403) für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelung greife unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters ein, wenn die Weigerung der Mutter, der gemeinsamen Sorge mit dem Vater zuzustimmen, nicht gerichtlich am Maßstab des Kindeswohls überprüft werden könne.“

Die Richter entschieden, dass zwar die Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts grundsätzlich dem Wohle des Kindes dienen würde. Eine erhebliche Einschränkung erfährt aber die Ausübung des Gemeinsamen Sorgerechts, wenn sich die Eltern über Art und Maß verbittert streiten. Die Richter führen dazu aus: Wenn jedoch beide Elternteile gegen den jeweils anderen so große Vorbehalte haben, dass ein vertrauensvolles Zusammenwirken im Interesse des Kindes ausgeschlossen ist, dann verbietet es sich, das Sorgerecht zu Gunsten des nichtehelichen Vaters ohne Zustimmung der Mutter anzuordnen.
(OLG Brandenburg, Az 10 UF 45/12, Beschluss vom 26.6.2012)

Wenn im streitigen Verfahren die Gesprächsbasis nicht mehr vorhanden ist, wird es geradezu unmöglich das Sorgerecht des Nichtehelichen Vaters durchzusetzen. Deshalb gilt: Gerade hier ist anwaltliche Beratung im schon im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung dringend angesagt!

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