Teil 2: Auskunft und Unterhalt bei Trennung

Nachdem ich nun mehrfach zur Auskunft und Unterhalt in Tennungssituation befragt wurde,  möchte ich zunächst ein paar kurze Infos zur Auskunft während der Trennungsphase geben:

Folgende Fragen stellen sich zunächst:

 

  • Worum geht es dabei?
  • Was ist also die Auskunft?
  • Gibt es dazu ein Recht?

In erster Linie geht es um das „Liebe Geld“. Gemeint  ist damit das Geld, das für den Unterhalt der Familie bzw. den Unterhaltsberchtigen da sein soll. Das wiederum orientiert sich am Bedarf der Familie . Dabei kommte es auf die Lebensumstände der Familie an, d.h. wieviel Geld braucht die betroffene Familie während ihres „intakten“Zusammenlebens. Sie sehnen, dass es keine Standardlösung für jede einzelne Familie geben kann.  Also fragt sich der Einzelnen, wieviel Geld der Familie normalerweise zur Verfügung steht.

Nur wie erfährt man sämtliche Einkünfte? Entweder freiwillig oder über den sogenannten Auskunftsanspruch. In der Ternnungssituation müssen getrenntlebnde Eheleute nach §§ 1361 Abs. 4 , 1580 BGB gegenseitig Auskunft entsprechend § 1605 BGB erteilen.

Juristisch gesehen, ist die Auskunft ist eine „Wissenserklärung“. Sie ist in der  Schriftform abzugeben: Dabei verlangt das Gesetz eine systematische Aufstellung der der Auskunft unterliegenden Angaben. Die Aufstellung muss denjenigen der Unterhalt verlangt (Unterhaltsgläubiger) in die Lage versetzen, den Anspruch ohne großen Aufwand errechnen zu können. Das ist oft in der Praxis nicht unbedingt der Fall.  Zum Inhalt der Auskunft kann man allerdings verlangen, dass sie in einer Urkunde zusammengefasst wird. Die Richtigkeit der Auskunft erreicht man,  da die Auskunft der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt unterliegt.

Trefflich wird darüber gestritten, ob denn mit der Übergabe von Belegen die Auskunft schon erteilt ist. Schwierig ist die Situation bei Selbstständigen. Dort werden höhere Anforderungen gestellt als bei Angestellten, die in aller Regel meist die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate und den Steuerbescheid vorlegen können. Bei Selbstständigen erfassen diese Auskünfte die vergangegen 3 Jahre, da hier meist Schwankungen erfasst werden, die zu erheblichen Unterscheiden führen können. Dazu ist es keinesfalls ausreichend,  wenn der Unterhaltsschuldner lediglich den Steuerbescheid vorlegt, da das Steuerrecht anders als das Unterhaltsrecht Abzugspositionen akzeptiert. Es ist also bei Selbstständigen sehr viel komplexer zu prüfen, bevor man zu einem Unterhaltzsanspruch während der Ternnung  kommt.

Übrigens: die Auskunft kann vom Berechtigten alle 2 Jahre neu verlangt werden. Dies kann unter Umständen dem Schutz vor Veränderungen dienen. Ändern sich die Lebensumstände zu den Einkünften des bisherigenUnterhaltsverpflichteten negativ, kann das auch erhebliche Folgen für die Zukunft haben.  Auch hier ist anwaltlicher Rat gefragt!

 

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