Sogar eine private Trunkenheitsfahrt kostet die Arbeitsstelle

Wie das Hessische Landesarbeitsgericht entschied (siehe bei mir auf der Hompage das Neueste  – Hessisches LAG vom 1. Juli 2011, Az: 10 Sa 245/11), kostete in einem Fall die private Trunkenheitsfahrt einem Berufskraftfahrer die Arbeitsstelle. Natürlich ist das ein Einzelfall, von dem aber einiges abgeleitet werden kann, was für zukünftige Entscheidungen von Bedeutung sein wird.

Der Arbeitnehmer war ca. 50 Jahre alt und schon seit gut 13 Jahren als Kraftfahrer beschäftigt. Die Sozialdaten waren eigentlich recht gut. Der Arbeitgeber hatte bei seiner Entscheidung auf die ordentliche Kündigung gesetzt und behielt damit Recht. Die Richter meinten sogar, dass hier eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre. Das LAG verwies auf die Anforderungen, die an einen Kraftfaheren gestellt werden und führten in etwa so aus: „Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, muss sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ist so unmöglich geworden.“ Bedeutend ist für mich auch, dass der Arbeitgeber das mildere Mittel, nämlich die ordentliche Kündigung der fristlosen Kündigung bevorzugt hat. Eine umfassende Interessenabwägung nahm dieser Arbeitgeber also vor.

Immerhin geht es ja darum, die Hauptleistungspflicht zu erfüllen und hier war dieser Voraussetzung durch das alleinige Verschulden des Arbeitnehmers der Boden entzogen worden. Eigene Verantwortung ist insbesondere gefragt, wenn es um die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten, wie bspw. die eines Kraftfahrers geht.

Alkohol führt nicht nur unmittelbar am Arbeitsplatz zum Verlust der Arbeit, sondern unter bestimmten Umständen außerhalb des Arbeitsplatzes. Es kommt letztlich auf die Art der beruflichen Tätigkeit an. Solche Kündigungen müssen natürlich genau überprüft werden, denn jeder Fall ist freilich anders gelagert.

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