Und wieder haben die deutschen Arbeitsgerichte zur Tariffähigkeit der Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) „zugeschlagen“. Die Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verwiesen in dem am 27.9.2011 veröffentlichen Urteil auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10), wonach die CGZP nicht tariffähig ist. Die Richter vertreten die Auffassung, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Zeitarbeitsunternehmen an den Arbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers übliche Vergütung zu zahlen hat. Dies aber nur, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag eine andere Regelung enthalte, erläuterte das Gericht.
Die Sache wird wieder vor das Bundesarbeitsgericht gehen. Ich bin mir einigermaßen sicher, dass das Urteil dort bestätigt wird. Auf jedenFall werde ich berichten!
Das ist zu den bisherigen Urteilen, die Sie hier im Blog, als auch auf meiner Homepage unter „das Neueste“ finden, eine völlig konsequente Rechtsprechung. Dies schafft Rechtssicherheit für die bei Zeitarbeitsfirmen beschädftigte Arbeitnehmer.
Es geht letztlich häufig um viel Geld, da u.U. auch noch Lohn aus der Vergangenheit eingefordert werden kann! Darum lohnt es sich für Arbeitnehmer in Leiharbeitsfirmen ihre Abrechnungen zuüberprüfen und ggf. ausstehenden Lohn zu verlangen. Antwaltlicher Rat ist gefragt!