Das Gesetz schreibt nach § 54 Abs. 1 ArbGG den Beginn der mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden mit dem Zweck der gütlichen Einigung der Parteien, der Güteverhandlung vor. Die Güteverhandlung findet nur im Urteilsverfahren statt. Sobald die Klageschrift beim Arbeitsgericht eingegangen ist, bestimmt es durch seinen Vorsitzenden ein Termin zur Güteverhandlung. Dieser Termin soll dann innerhalb von zwei Wochen nach Klageeingang stattfinden. Bei manchen Arbeitsgerichten sind das sogar mal vier Wochen. Aber in der Regel geht das doch recht schnell. Dem Beklagten wird mit der Ladung zum Termin auch die Klageschrift förmlich zugestellt.
Meist tragen die Arbeitgeber als Beklagte bis zum Gütetermin nichts vor. Sie tragen dort mündlich zum Geschehenen vor.
Man kann diesem „Gütetermin“ nicht entgehen, ohne Konsequenzen zu ziehen, denn das Gesetzt schreibt die Durchführung der Güteverhandlung zwingend vor. In der Güteverhandlung soll mit Unterstützung des vorsitzenden Richters eine Beilegung des Rechtsstreits im sensiblen Bereich des Arbeitsrechts erreicht werden. Anwesend ist neben den geladenen Parteien des Rechtsstreits nur der „Berufsrichter“.
Der Rechtsstreit kann durch Klagerücknahme, beiderseitige Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, durch den Abschluss eines Vergleichs oder auf sonstige Weise beigelegt werden.
Überwiegend werden solche Auseinandersetzungen durch eine gütlichen Einigung der Parteien gelöst. Sie schließen einen Vergleich: Das ist nichts anderes als ein Vertrag, den die Parteien vor dem Arbeitsgericht schließen. So findet damit der Rechtstsreit sein Ende.
Die Güteverhandlung dient aber auch der Vorbereitung der streitigen Verhandlung. Scheitert eine Einigung, so gibt das Arbeitsgericht meist noch Hinweise oder/und Auflagen, was die jeweiligen Parteien alles noch vortragen müssen. Nach dem gescheiterten Gütetermin folgt dann in einem relativ längeren Abstand der sogenannte „Kammertermin“.
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