Viele Arbeitgeber greifen gleich zur schriftlichen Abmahnung, wenn sie das Fehlverhalten ihrer Arbeitnehmer „diszipilieren“. Aber das geht meist auch anders: Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit dem Arbeitnehmer zunächst eine Ermahnung zu erteilen.
Es ist nun einmal Aufgabe der disziplinarischen Führungskraft, Fehlverhalten bei den Mitarbeitern direkt anzusprechen und korrektes Verhalten aufzuzeigen bzw. einzufordern. Ggfs. erarbeiten Führungskraft und Mitarbeiter gemeinsam Maßnahmen, die Leistungs-/Verhaltenshindernisse aus dem Weg räumen.
Das soll immer mit dem Ziel geschehen, dass der Arbeitnehmer das mit der Ermahnung gerügte Fehlverhalten in Zukunft abstellt. Mit der Ermahnung oder Mahnung will der mahnende Arbeitgeber den Arbeitnehmer lediglich zur Einhaltung seiner vertraglichen Arbeitspflichten anhalten. Darin sind keine Androhung von Rechtsfolgen, wie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, für die Zukunft enthalten. Darin liegt der größte Unterschied zur Abmahnung.
Die Ermahnung wird in der Praxis als Vorstufe zur Abmahnung empfohlen, weil sie das mildeste Rügemittel darstellt und damit keine so heftige Reaktion des Arbeitnehmers wie bei der Abmahnung auslöst. Schließlich soll der Arbeitnehmer angehalten werden in Zukunft quasi „besser“ zu arbeiten und den Fehler aus der Vergangegenheit nicht zu wiederholen.