Aktueller Streit zum BEM zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 07.02.2012 – 1 AZR 46/10 darf der Betriebsrat das betriebliche Eingliederungsmanagement ( BEM) nun doch mit überwachen.

Nach § 84 Abs. 2 Satz1 hat der Arbeitgeber  für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu prüfen. Der Betriebsrat hat nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierbei ein Überwachungsrecht und kann die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangen, die für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in Betracht kommen, ohne dass es auf das Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer ankommt.

Was war geschehen?

In dem Betrieb eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik tätigen Arbeitgebers besteht eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. In diesem Verfahren soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Nach der Betriebsvereinbarung erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber wollte die Namen dieser Arbeitnehmer nur mit deren Einverständnis offen legen.

Der Kern der Entscheidung:

Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangen durfte, die für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in Betracht kommen. Insbesondere habe der Arbeitgeber deren namentliche Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen dürfen. Er habe ein betriebliches Eingliederungsmanagement allen Beschäftigten anzubieten, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind. Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts müsse der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen. Einer namentlichen Benennung stünden weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen, so das BAG.

 

Dieser Beitrag wurde unter Arbeitsrecht abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.