Zulässige Fragen zur Schwerbehinderung und Ihre Folgen

Das Bundesarbeitsgericht hat nun eine  wichtige Entscheidungen zur Frage nach der Schwerbehinderung von Arbeitnehmer entschieden. Diese Entscheidung möchte ich kurz vorstellen:

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung nun zulässig. Das gilt  insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen. Der Arbeitnehmer hatte die Frage nach einer Schwerbehinderung im Vorfeld der Kündigung verneint und berief sich dann im Kündigungsschutzprozess auf den Kündigungsschutz aus seiner Schwerbehinderung. Das BAG verwieß auf die Notwendigkeit der wahrheitsmäßigen Beantwortung dieser Frage, da dies zur Vorbereitung der Kündigung nötig gewesen sei. Immerhin muss der Arbeitgeber ja vorher die Anhörung im Genhemigungsverfahren vor dem Integrationsamt durchführen, bevor er überhaupt die Möglichkeit hat, die Künndigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.  Das BAG macht deutlich, dass infolge einer wahrheitswidrigen Beantwortung zur Schwerbehinderung der Arbeitnehmer sich später im Kündigungsschutzprozess nicht  – mehr unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens  – auf diesen Kündigungsschutz berufen kann (BAG im Urteil vom 16.02.2012 -Az.: 6 AZR 553/10).

Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung stehe im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers durch die Anforderungen des § 1 Abs. 3 KSchG, der die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl verlangt. Relevant sei sie außerdem für den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX, wonach eine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Sie soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten, erläutert das Gericht.

Hier hat sich meiner Einschätzung nach schon ein erheblich Wandel der Rechstsprechung abgezeichnet, was zu Lasten von schwerbehinderten Arbeitnehmern geht. Immerhin geht es hier um höchstpersönliche Daten, die so bis dahin nicht preisgegeben werden mussten. Vorsicht ist immer bei der Beantwortung zu Fragen nach den Schwerbehinderung gefragt! Wie immer kommt es auf den Einzelfall an.

Ihr KA

 

Dieser Beitrag wurde unter Arbeitsrecht abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.