Vorsicht beim Einstellungsgespräch zur Frage der Schwerbehinderung

Erfolgreiche Anfechtung des Arbeitgebers eines Arbeitsvertrages bei falscher Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung, ist nur möglich, wenn die Beantwortung der Frage ursächlich für die Einstellung des Arbeitnehmers war.

Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Die Täuschung der Arbeitnehmerin war aber nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrages:

Das setzt voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Die Entscheidung:

Auf dieser Grundlage hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts – ebenso wie die Vorinstanzen – entschieden, dass die von einem größeren Softwareunternehmen erklärte Anfechtung und Kündigung des Arbeitsvertrags einer Außendienstmitarbeiterin unwirksam sind. Die Klägerin hatte bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung unzutreffend verneint. Die Täuschung war jedoch nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, sie hätte die Klägerin auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Die Beklagte vermochte Anfechtung und Kündigung auch nicht darauf zu stützen, dass die Klägerin sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei ehrlich, beruhte nicht auf deren falscher Antwort. Auf die seit In-Kraft-Treten des § 81 Abs. 2 SGB IX zum 1. Juli 2001 und des AGG zum 18. August 2006 umstrittene Frage, ob sich der Arbeitgeber vor der Einstellung nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigen darf, kam es nicht an.

Keine Entschädigung für Außendienstmitarbeiterin

Die Klägerin ihrerseits habe keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung, führt das BAG weiter aus. Es habe keine ausreichenden Indiztatsachen dafür gegeben, dass sie von der Beklagten wegen ihrer Behinderung benachteiligt worden sei. Das BAG hat dabei offen gelassen, ob § 15 AGG bei unzulässig diskriminierenden Kündigungen überhaupt anwendbar ist.

 

 

 

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