Nach Vorgaben der EU- wird der deutsche Verbraucherschutz geändert und angepasst. Ab dem 13.6.2014 treten die Neuregelungen am in Kraft und sind sofort im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu beachten. Insbesondere Unternehmer sollten sich daher bereits jetzt auf die Änderungen vorbereiten, damit sie „up to date“ sind, wenn es im Juni dieses Jahres losgeht.
Dies geschah aufgrund der am 25.11.2011 verkündeten EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (RL 2011/83/EU oder kurz VRRL). Deren Ziel ist es, die Verbraucherrechte europaweit zu stärken und zu vereinheitlichen. Der deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung der VRRL (VRRLUmsG) mit einem Jahr Vorlauf am 14.06.2013 beschlossen. Die einschneidendsten Änderungen wurden in den §§ 312 ff., 357 ff. BGB n.F. und Art. 246 ff. EGBGB n.F. vorgenommen, sowohl inhaltlich als auch in Form einer neuen Strukturierung.
Zunächst werden einige Begriffe, die im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern eine wichtige Rolle spielen neu definiert.
Sodann finden sich die Vorschriften über die von den Unternehmern bei Vertragsschluss einzuhaltenden Informationspflichten sowie über die Möglichkeiten für Verbraucher Verträge zu widerrufen, in neuer Ordnung wieder. Inhaltlich sind Anforderungen und Rechtsfolgen teilweise verändert. Unterschiedliche Vertriebsformen und -techniken werden differenzierter behandelt als bisher.
Grundsätzliche Zielrichtung der Umgestaltung ist zwar die Stärkung der Verbraucherrechte, unter dem Strich sind die Änderungen aber nicht ausschließlich belastend für Unternehmer. In einigen Punkten werden auch Verbraucherrechte beschnitten, z.B. ist das Widerrufsrecht bei unzureichender Information durch den Unternehmer von unendlich auf 12 Monate und 14 Tage eingekürzt worden.
Zu den Details werde ich noch berichten. Beispielsweise ist davon auch das Widerrufsrecht zu einem getätigten Geschäft des Verbrauchers betroffen. Grundsätzlich steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs.1 i.V.m. § 355 Abs.1 BGB n.F.). Einfach durch Rückgabe der Sachen können Verbraucher nach neuer Rechtslage ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben, es muss stets ausdrücklich erklärt werden. Diese Erklärung muss nicht mehr in Textform, sondern kann in jedweder Form erfolgen, auch mündlich (§ 355 Abs.1 BGB n.F.).
Dort wird sich einiges tun. Ich werde ggf. auf entsprechendes Interesse noch dazu ausführen. Das klingt sicherlich alles erstmal etwas verwirrend und ist sicherlich zu Beginn nicht leicht umszusetzen. Euer KA