Helmpflicht nicht für Radfahrer, aber für Reiter und Skifahrer!

Am 21.04.2014 hatte  das OLG Celle (Az: 14 U 113/13) entscheiden, dass eine Helmpflicht für Radfahrer weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit besteht. Dies geschah in Abweichung zum Urteil des OLG Schleswig (Az.: 7 U 11/12) . Die Verhältnisse beim Radfahrer seien – so das OLG Celle – auch nicht mit denen eines Reiters oder Skifahrers vergleichbar. Denn Reiten und Skifahren seien reine Hobbies, bei denen die spezifischen Risiken sich auch gerade aus dem Fehlen allgemeiner Verkehrsregeln wie etwa der StVO ergäben.
Meine Anmmerkung: Schon diese Verkehrsauffassung muss man nicht zwingend teilen. In beiden Hobbies werden die gleichen Risiken wie beim Radfahren eingegangen. Die gefahrene Geschwindigkeiten, die nicht zuletzt auch ältere Menschen mit E-Bikes erreichen, sind oft hoch. So schnell wie MOFAs (25km/h) sind E-Bikes alle mal! Dort herrscht Helmpflicht. Nicht nur bei ambitionierten Touren-, Rennrad- und Mountainbikefahrern hat sich das Tragen der Helme längst durchgesetzt. Ja, es gibt sogar sehr viele Eltern, die Ihren Kindern beim Radfahren einen Helm“verschrieben“ haben und wegen der Gefahren des Straßenverkehrs darauf achten. Das Argument die gesetzlich Regelung der StVO „schütze“ quasi den Radfahrer, überzeugt nicht. Zumal ist die Verkehrsdichte in Deutschland so hoch, dass sich der Radfahrer permanent der Unfallgefahr aussetzt.

Am 17.06.2014 hat nun ebenso wie das OLG Celle der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 281/13) gegen die Helmpflicht bei Radfahrern entschieden und damit die anderslautende Entscheidung des OLG Schleswig aufgehoben.
Das war geschehen: Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Halterin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Sie begehrt die Feststellung, dass die Halterin des PKW und deren KFZ- Haftpflichtversicherer verpflichtet sind, ihr alle aus dem Unfall entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen, insbesondere auch ein Schmerzensgeld zu zahlen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass die Klägerin an der Entstehung der Kopfverletzung ein Mitverschulden von 50 % treffe, weil sie keinen Schutzhelm getragen habe. Seine hälftige Eintrittspflicht hat der beklagte Haftpflichtversicherer außergerichtlich anerkannt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet. Die Fahrradfahrerin treffe ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Das hat aber der BGH  (Az.: VI ZR 281/13) verneint und eine Helmpflicht während des Radfahrens verneint. Damit ist auch eine teilweise Mithaftung wegen Mitverschuldens entfallen.

Anmerkung: Wir werden sehen, wie sich das in den nächsten Jahren gerade im Versicherungsrecht weiter entwickelt und wie ggf. die Europäische Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu steht! Ihr  KA

 

 

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