Erster Teil: Die Vorsorgevollmacht
Der Bereich Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung ist in unserer heutigen komplexen und schnelllebigen Zeit von zunehmender Bedeutung. Es kann bei jedem von uns urplötzlich eine Situation eintreten, in der ein selbstbestimmtes Handeln nicht mehr möglich ist. Die meisten gehen davon aus, dass ein solcher Fall erst im Alter eintritt. Mit dieser Einstellung verdrängt man aber die Realitäten. Eine solche Lebenssituation kann auch jederzeit jüngere Personen durch Unfall oder schwere Krankheit treffen. Wer hier keine Vorsorge trifft, der muss sich mit der gesetzlichen Situation abfinden. Danach wird ein gesetzlicher Betreuer bestellt und Familienangehörige können so u.U. umgangen werden. Das schmerzt dann oft!
Das Gesetz bietet allerdings die Möglichkeit, dies zu verhindern. Eine Betreuung wird nach dem Gesetz nicht eingerichtet, wenn kein Bedürfnis dafür besteht. Es besteht kein Bedürfnis, wenn der zu Betreuende bereits Vorsorge für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit getroffen hat. Diese Vorsorge ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, die man selbst vornehmen kann. Dies ist ein wichtiger Teil der Selbstbestimmung und damit der Freiheit eines jeden und sollte unbedingt wahrgenommen werden.
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie als sogenannter Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bestimmen, wer in einer solchen Lebenssituation für Sie handelt und entscheidet. Gerade weil, ein besonderes Vertrauensverhältnis es zu der bevollmächtigten Person oder zu mehreren Bevollmächtigten bestehen muss, werden damit meist die nahen Angehörigen, Ehegatten/Lebenspartner und Abkömmlinge in Betracht kommen. Im Einzelfall können auch Außenstehende bevollmächtigt werden. Da kommt es natürlich auf die vorhergehende Lebenssituation an.
Die Vorsorgevollmacht soll alle Handlungsmöglichkeiten eröffnen, sofern der zu Betreuende nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies bedeutet in der Sache, dass die Vorsorgevollmachten als Generalvollmachten in vermögensrechtlichen Angelegenheiten formuliert sind.
Weil so vieles darin und auch so umfassend geregelt ist, hört sich die Vorsorgevollmacht meist recht erschreckend an. Man muss sich aber bei jeder Vorsorgevollmacht klar machen, dass im Wesentlichen geregelt wird, wer für einen handelt. Der Vorteil liegt auf der Hand: man schließt aus, dass ein Fremder für einen handelt.
Hier geht es nicht nur um den Bereich der Vermögensangelegenheiten. Notwendig ist auch eine Handlungsmöglichkeit in den persönlichen Angelegenheiten. Dazu gehört die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, d. h. die Frage, ob eine Betreuung im Hause oder in einem Pflegeheim notwendig ist, und schließlich auch die Entscheidungsmöglichkeiten über einen Behandlungsabbruch. Allerdings bedarf es in diesen Fällen auch noch der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Wichtig ist, dass die Vorsorgevollmacht zumindest schriftlich verfasst ist und von seinem Verfasser urschriftlich – d.h. mit der eigenen Unterschrift- unterzeichnet wird. Soweit allerdings eine solche Vorsorgevollmacht auch Immobilien betrifft, sollte sie notariell abgefasst werden.
Es ist gerne meine Aufgabe, für Sie eine solche Vorsorgevollmacht vorzubereiten. Sie erhalten dann einen entsprechenden Vorschlag, den Sie entweder selbst umsetzen oder einem Notar zur Beurkundung vorlegen.
Ich hoffe diese Erklärungen regen die Leser an, mehr über die Errichtung einer Vorsorgevollmacht nachzudenken, ihre Vorteile und Chancen für sich selbst zu erkennen und somit auch von ihr Gebrauch zu machen!
Ihr KA