AGB müssen angepasst werden – Kündigung und Form von Internetverträgen

Neues zur Kündigung von Internetverträgen

Der Fall: ein Internetanbieter hatte als Voraussetzung zur Kündigung seines Vertrages gemacht, dass der Nutzer die Kündigung schriftlich aussprechen muss. Dies obwohl, wie fast immer im Internet, der Vertrag durch einen Klick auf „Bestätigung“ zu Stande kam. Der Nutzer hatte den Vertrag per E-Mail gekündigt. Die Internetfirma verklagte den Nutzer auf Zahlung einer weiteren Jahresgebühr. Sie vertrat die Auffassung, dass die vom Nutzer ausgesprochene Kündigung des Vertrages unwirksam ist, da es an der Schriftform fehle.

Der Nutzer (Käufer einer Dienstleistung im Netz) hat sich zurecht zu Wehr gesetzt. Dies geschah mit dem Argument:

„Wer online Verträge mit Kunden abschießt, kann sich nicht hinterher auf unsinnige Kündigungsvorschriften – hier die Schriftform – berufen, um Kunden länger an sich zu binden.“

Das Amtsgericht Köln teilt diese Auffassung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2016, Aktenzeichen IIZR 387/15:

„Soweit eine Vertragsbeziehung ausschließlich auf einer digitalen Kommunikation geführt wird und die ohne sonstige Erklärungen in Schriftform auskommt, ist es nur sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen, wie für die Begründung des Vertrages und seiner gesamten Durchführung. Deshalb widerspricht es den schutzwürdigen Interessen des Kunden, der mit der Klägerin ausschließlich eine digitale Kommunikation führt, gerade und nur für seine Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform zu verlangen. Denn der Kunde kann nach der besonderen Ausgestaltung des Vertrages generell davon ausgehen, alle Erklärung also auch die Kündigung, digital, insbesondere auch per E-Mail, abgeben zu können.“

Im Klartext bedeutet das für den  Verbraucher, dass er Erklärungen und insbesondere Kündigungen mittels E-Mail abgeben kann und diese Erklärung dann auch rechtswirksam ist!

Es gilt daher nun: Kündigungen von Verträgen die nach dem Fernabsatzgesetzt geschlossen worden sind, müssen nun auch per E-mail zulässig sein. AGB’s der „Verwender“ sollten daher unbedingt und umgehend angepasst werden!

Auch bei diesem Rechtsstereit hatte sich wieder einmal gezeigt, dass es sich lohnt, um die Sachen zu kämpfen, statt direkt „klein beizugeben“ um dem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen!

Wer nicht kämpft, hat schon verloren! Fordern Sie mich, ich stehe Ihnen als Anwalt mit Rat und Tat zur Seite! Ihr KA

 

 

Dieser Beitrag wurde unter Uncategorized abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.