Nach dem dritten Advent (2016) fing die Woche mit einer gerichtlichen Entscheidung für meine Mandantin gut an: Das Pferd meiner Mandantin hatte sich auf einer Reitanlage einen rostige Nagel – Bauschutt – in den Huf eingetreten. Das Gericht bestätigte die Haftung des Stallbetreibers, der die Kosten für die tierärztliche Behandlung des Pferdes übernehmen muss.
Was geschehen war:
Das Pferd meiner Mandantin (ein „Rentner“) war auf einem entsprechenden Hof untergebracht. Täglich hatte das Pferd Auslauf. Es wurde morgens von der Box aus im Sommer entweder auf die Weide oder im Winter auf ein großes Paddock gebracht. Dazu wurde der Stall geöffnet und die Pferde gingen einen vorgegebenen Weg selbstständig dort hin. Ende Februar 2014 passierte dann der Unfall: das Pferd trat sich auf dem Weg vom Stall zum Paddock einen rostige Nagel in einen Huf. Der Stallbetreiber hatte wohl Teile seines Weges mit Bauschutt aufgefüllt. Das Pferd verletzte sich erheblich. Es hätte nicht viel gefehlt und das Pferd hätte aufgrund des Nageltrittes auch eingeschläfert werden müssen. Sozusagen Glück im Unglück gehabt! Es stellte sich nun die Frage, wer dafür Verantwortung trägt und haftet. Die tierärztlichen Behandlungskosten beliefen sich immerhin auf mehr als 1.000,00 Euro. Das ist nicht gerade ein Papenstil. Die Kosten wurden gegenüber dem Stallbetreiber geltend gemacht. Die Ansprüche wurden vom Stallbetreiber rigoros abgelehnt. Es gehört nicht viel dazu sich vorzustellen, dass die betroffene Pferdehalterin das Vertrauen zu diesem Stallbetreiber verloren hatte. Das Vertragsverhältnis mit ihm wurde beendete.
Die Entscheidung:
Nachdem nun außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, musste geklagt werden.
Woran wird nun ein solcher Schadensersatzanspruch „aufgehängt“? Wo liegt die Verantwortung des Stallbetreibers? Gibt es Richtlinien, die dort weiterhelfen? Wer schreibt vor, welche Sorgfalt bei der Haltung von Pferden beachtet werden muss? Mit all diesen Fragen muss man sich auseinandersetzen, wenn man einen solchen Fall angeht. In den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten, die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegeben sind, findet sich dazu einiges:
“Ställe, Stalleinrichtungen und Einfriedungen für Auslauf und Wiesen sowie andere Gegenstände, mit denen Pferde in Berührung kommen, müssen aus Gesundheit unschädliche Material bestehen und so beschaffen sein, bzw. angewandt werden, dass sie bei Pferden nicht zu Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden führen. Alle Haltungseinrichtung einschließlich Zäune sind in technisch erforderlichen Abständen auf Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Verschmutzung zu überprüfen.“
Aus meiner Sicht gibt das den Maßstab der Anforderungen wieder, die in dieser Situation an die Sorgfaltspflicht – Obhutsverletzung – des Stallbetreibers gestellt wird.
Im Verfahren selbst, hat sich das Gericht vor Ort einen persönlichen Eindruck über die Beschaffenheit des Weges, der vom Stall zu den Paddocks udn weiden führt, gemacht. Es fand also ein sogenannter Ortstermin aufgrund eines Beweisbeschlusses auf dem Anwesen der Stallbetreibers statt.
Das Gericht gab meiner Mandantin recht. Es führte aus:
„Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung … aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Hiernach ist der Schuldner aus einem Schuldverhältnis zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher kausal durch die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entsteht. Gemäß § 141 Abs. 2 BGB sind die Parteien eines Schuldverhältnisses dazu verpflichtet, Rücksicht auf die Rechte und Rechtsgüter des jeweilig anderen Vertragsteiles zu nehmen.“
Dazu nahm das Gericht Bezug auf den zwischen den Parteien damals bestehenden Pferdeeinstellungsvertrag. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Nagel, der grundsätzlich gefährlich für den Pferdehuf ist, auf dem Betriebsgelände eine Stallbetreibers nichts zu suchen hat. Infolgedessen haftet der Stallbetreiber, wenn sich das Pferd genau an einem solchen Nagel verletzt. Das Gericht sah eine fahrlässige Verursachung aufgrund nicht ausreichende Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter der Mandantin als gegeben an. Das Gericht betonte, dass es umso mehr Sache der Stallbetreibers ist dafür zu sorgen, dass im Bereich der Boxen und im Bereich des Weges zwischen den Boxen und dem Paddock regelmäßig auch auf für Pferdehufe gefährliche Fremdkörper überprüft werden muss.
Mein Tipp für Stallbetreiber: Ähnlich wie bei dem Fall des Reitlehrers, zeigt sich einerseits, wie wichtig die laufende Kontrolle der Reitanlage mit ihren Wegen und Einfriedungen ist, um Verletzungen von den Pferden fernzuhalten um so Schäden zu vermeiden. Anderseits, wie wichtig es ist, eine Betriebshaftpflichtversicherung für solche Fälle abgeschlossen zu haben, die dann im Haftungsfall für solche Schäden aufkommt.
Es bedurfte auf Seiten meiner Mandantin einiges an Stehvermögen, sich zu entschließen den Fall gerichtlich überprüfen zu lassen, da hinter ihr kein Rechtsschutzversicherer stand, der das Prozessrisiko übernahm. Nichtsdestotrotz hat sich wieder einmal gezeigt, dass sich der Kampf ums Recht gelohnt hat!
Es gilt wie so häufig: „Wer nicht kämpft, hat schon verloren!“
Mein Tipp für Pferdehalter: Sorgen Sie für eine passende Rechtschutzversicherung!
Sehen Sie sich auch den zum Thema auch den Blog:
Haftung des Stallbetreibers (Teil 1) – hohe Anforderungen an die Pferdehaltung
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Ihr KA