Der BGH stärkt nun die (Pferde-) Käuferrecht nach der „Faber-Entscheidung“gegenüber dem gewerblichen Verkäufer

In der Vergangenheit hatte ich im  Pferdrecht zur so genannten „Farber-Entscheidung“ des EuGH berichtet. Am 12.10.2016 hat der Bundesgerichtshof es genau zu diesen Themenkomplex seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Die Rechte beim Kauf  haben sich gegenüber den gewerblichen Pferdeverkäufern damit bedeutend zu Gunsten der Verbraucher auch als Pferdekäufer verbessert. Das Urteil gilt natürlich nicht nur im Pferderecht. Streitgegenständlich war bei der Entscheidung des BGH ein Mangel an einem Kfz. Das Urteil findet auf das Kaufrecht allerdings unmittelbare Anwendung.

Nun gilt: der Käufer muss zukünftig nur noch innerhalb der ersten sechs Monate einen vertragswidrigen Zustand der „Sache“ – Pferd – nachweisen. Er kann sich also auf den Nachweis des Symptoms beschränken. Er muss den Sachmangel quasi in seiner Symptomatik konkret beschreiben. Die konkrete Ursache muss er nicht mehr beweisen!  Es wird dann vermutet, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Kauf des Pferdes) bestanden hat. Ein tierärztlicher Bericht wird in der Regel ausreichend sein, um den Mangel zu beschreiben.

Aus dem  BGH Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15:

„Leitsatz (amtlich)

a) § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 4.6.2015 – Rs. C-497/13, NJW 2015, 2237 Rz. 70 – Faber; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. BGH, Urt. v. 2.6.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. [Zahnriemen]; v. 14.9.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 1b bb (1) [Karrosserieschaden]; v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rz. 20 f. [Turbolader]; v. 18.7.2007 – VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rz. 15 [defekte Zylinderkopfdichtung]).

b) Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 4.6.2015 – Rs. C-497/13, a.a.O., Rz. 72 – Faber; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Urt. v. 2.6.2004 – VIII ZR 329/03, a.a.O.; v. 22.11.2004 – VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 unter [II] 2; v. 14.9.2005 – VIII ZR 363/04, a.a.O.; v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, a.a.O., Rz. 21; v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rz. 13 [Katalysator]; v. 29.3.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rz. 21, 32 [Sommerekzem I]; vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2014 – VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rz. 20 [Fesselträgerschenkelschaden]).“

Im Klartext heißt das:

Der Verkäufer hat künftig den Nachweis zu erbringen, dass ein binnen sechs Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes eingetretener mangelhafter Zustand nicht im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat und nicht auch schon in der Entstehung begriffen war. Er muss deshalb künftig den Beweis führen, dass der konkrete Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Übergabe) nicht vorhanden war und seine Ursache in einem bestimmten Verhalten oder Unterlassen des Käufers nach der Übergabe zu suchen ist. Ist er nicht in der Lage diesen Beweis nicht führen, so greift zu Gunsten des Käufers die Beweislastumkehr des § 476 BGB, auch wenn es offenbleibt, ob überhaupt schon im Zeitpunkt des Übergangs ein Mangel angelegt war oder nicht.

Daneben kann der Verkäufer die Beweislastumkehr nur dadurch zu Fall bringen, dass er beweist, dass das konkrete Mangelsymtom –  Sachmangel – noch nicht bei Gefahrübergang vorgelegen haben kann, da dieser von der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Die Rechte der professionellen Verkäufer sind damit zu Gunsten der Verbraucher erheblich eingeschränkt.

Mein Tipp: Soweit es sich um einen gesundheitlichen Mangel eines Pferdes handelt, lassen Sie sich einen Tierärztlichen Bericht geben in dem die Symptomatik und ggf. der Mangel beschreiben ist. Damit können Sie gegen den Verkäufer vorgehen!

Ihr KA

 

 

 

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