Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte am 14.01.2021 über eine außerordentliche also fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden. Grund für die Kündigung war der Vorwurf, dass der Arbeitnehmer 1 l Desinfektionsmittel im Wert von 40 € im März 2020 entwendet hatte.
Bei einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle durch den Werkschutz des Arbeitgebers am 23.03.2020 gegen 7:50 Uhr wurde das Desinfektionsmittel beim Arbeitnehmer gefunden. Der Arbeitnehmer war immerhin schon seit dem Jahr 2004 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Es hat sich also um ein recht langjähriges Arbeitsvertragsverhältnis gehandelt.
Der Arbeitnehmer war schon mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gescheitert. Gleiches geschah dann effektiv auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger seine Einlassung, er habe keinen Diebstahl begangen, nicht abgenommen.
Die Fünfte Kammer des Landesarbeitsgerichts hat wie bereits das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es liege ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Die Einlassungen des Klägers seien nicht glaubhaft. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger sich das Desinfektionsmittel zugeeignet hat, um es selbst zu verbrauchen. Wenn er es während der Schicht habe benutzen wollen, hätte es nahe gelegen, das Desinfektionsmittel auf den Materialwagen am Arbeitsplatz zu stellen, zumal in der Nacht nur sechs bis sieben Kollegen arbeiteten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er das Desinfektionsmittel auch für die Kollegen verwenden wollte, denn weder hatte er ihnen gesagt, wo er das Desinfektionsmittel aufbewahrt, noch ihnen den Autoschlüssel gegeben, damit sie es benutzen können. Schließlich sei die aufgefundene Flasche nicht angebrochen gewesen.
Keine Abmahnung erforderlich
„Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die Beklagte mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände habe ihm klar sein müssen, dass er mit der Entwendung eines Liters Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete. Auch die Interessenabwägung fiel angesichts dieser Umstände zu Lasten des Klägers aus.“ (zitiert aus Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 15. Januar 2021.)