Abfindung §§ 9,10 KSchG und Versteuerung

Immer wieder werde ich fragt, wie es sich mit der Versteuerung von Abfindungen beim Verlust von Arbeitsplätzen verhält. Abfindungen werden entweder durch eine vertragliche Vereinbarung, wie beispielsweise einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag, aber auch durch einen vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sowie einen erfolgreichen Auflösungsantrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, der durch das Arbeitsgericht ausgesprochen wird, gezahlt. Die Abfindung wird dabei überwiegend als Bruttobetrag bezeichnet. Die Abfindung ist daher zu versteuern. Dies ist seit 2006 der Fall. Die bis zum 31.12.2005 geltenden Steuerfreibeträge gem. § 3 Nr. 9 EStG sind bedauerlicherweise entfallen.

 

Überwiegend werden Kündigungsschutzprozesse im Vergleichswege beendet. D. h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Danach wird in der Regel auch eine Abfindung gezahlt. Dies geschieht dann entsprechend der Anwendung der §§ 9, 10 KSchG. Der Arbeitgeber verpflichtet sich danach, eine Abfindung zu zahlen. Dieser Abfindungsbetrag wird immer als Bruttobetrag ausgewiesen.

 

Abfindungen, die in diesem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind in der Regel als „außerordentliche Einkünfte“ (§ 24, Nr. 1, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG) steuerbegünstigt und unterliegen der sog. „Fünftelbesteuerung“.

 

Bei der Anwendung der sogenannten „Fünftelregelung“ wird zunächst der konkrete Steuersatz ermittelt. Diese Ermittlung erfolgt so, als würde die Abfindung nur in Höhe eines Fünftels anfallen. Dieser Steuersatz wird sodann auf die gesamte Abfindung angewandt.

Vorausgesetzt für die Abfindungszahlung bei der Anwendung der „Fünftelregelung“ wird, dass die gesamte Abfindung in einem Steuerjahr gezahlt wird und durch diese „Zusammenballung“ muss das Jahreseinkommen mit der Abfindung höher sein, als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres.

 

Ansonsten unterliegt die Abfindung der vollen Versteuerung. Sie ist aber frei von Sozialabgaben.

 

Daneben bestehen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die nur zu selten genutzt werden. Zu denken ist daran, dass Abfindungen unter anderem auch erst im Folgejahr ausgezahlt werden können, was sich individuell auf den Steuersatz positiv auswirken kann, wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr nicht so viel verdient, wie das in dem Jahr war, als der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

 

Oder die Abfindung wird innerhalb einer Direktversicherung umgewandelt. Dabei ist bei Direktversicherungen mit Versorgungszusage zu unterscheiden, ob es sich um eine Direktversicherung handelt, die erst nach dem 01.01.2005 oder vor dem 01.01.2005 entstanden ist.

 

Eine weitere Möglichkeit besteht auch darin, die Abfindung beim gesetzlichen Rentenversicherer zur Erhöhung oder Ergänzung der Rentenanwartschaften einzuzahlen.

 

Diese individuellen Möglichkeiten sollten allerdings mit dem Steuerberater im Detail besprochen werden.

 

Ich hoffe, ich konnte so nun „etwas Licht ins Dunkel bringen“.

Ihr KA

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