Gibt es auch in Deutschland für Kuckcksväter einen Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Kindesmutter? Diese Frage stellen nun viele Kuckucksväter, da in Großbritanien eine solche, doch bisher einmalige und beachtenswerte Gerichtsentscheidung getroffen wurde!
Was war geschehen:
„Richard Rodwell wollte weiterhin für seine Kinder, die für ihn alles bedeuteten, da sein, quasi als eine Art Stiefvater. Doch die Kuckucksmutter hatte es geschafft, die Kinder (14 und 20) gegen ihren Scheinvater aufzuhetzen, was dazu führte, dass der Kontakt verweigert wird. Die Kuckuckstochter zeigt diverse Finger auf der Straße, beschädigte sein Auto und postete auf Facebook, was er denn ihnen antuen würde.
Seine Kuckuckstochter Laura schrieb: ‘I hate you so much, I reali [sic] loved you so when you called me your little angel I take it you was just saying it and you start all that after 16 years you have ruined mine and adams life I hope your happy for what you have put us through!!’ “ (Quelle: Blog mit dem Kuckucksfaktor, Scheinvater und Kuckuckskind!)
Denkbar ist ein solcher Schmerzensgeldanspruch auch in Deutschland. Vorab muss einem aber klar sein, dass ein Deutsches Urteil in dieser Höhe wohl eher unmöglich ist. Das liegt an den unterschiedlichen Rechtssystemen und -auffassungen.
Ein Schmerzgeldanspruch in einem vergleichbaren Deutschen Fall würde bspw. voraussetzen, dass auch tatsächlich eine Beleidigung i. S.d. § 185 StGB vorliegt, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Oder eine Körperverletzung i.S.d. § 223 ff. StGB damit einhergeht. Denkbar ist gerade die seelische Verletzung eines Menschen.
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt u.a. die soziale Anerkennung des Einzelnen, insbesondere auch gegen Äußerungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können, d.h. eine Herabsetzung beinhalten (BGH NJW-RR 2008, 913, Tz 13 -zitiert nach juris-; Sprau in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 823 Rz. 110). Dies entspricht vom Schutzbereich her einer Verletzung der Ehre, die sich aus einer Beleidigung gem. § 185 StGB ergeben kann (BGH NJW 1985, 2644, 2645 – zu § 186 StGB; Sprau, a.a.O.). Das bedeutet, dass bei Erfüllung des objektiven Tatbestands einer Beleidigung zugleich auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt.
- Erforderlich ist eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung in dem spezifischen Sinn, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen, ihm also seine Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem dieser drei Aspekte attestiert wird (Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl., § 185 Rz. 2 mwN).
- Die Verletzung des Körpers setzt die Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit voraus. Eine Gesundheitsverletzung bedeutet auch die Beeinträchtigung der psychischen Funktionen (z.B. Neurose, Psychose, posttraumatische Belastungsstörung). Stets ist ein Gesundheitsschaden im medizinischen Sinne erforderlich.
Klingt einfach, ist es aber nicht!
Entstehen psychische Beschwerden allein durch die psychische Reaktion auf das als Kuckucksvater Erlebte, müssen die Beschwerden selbst Krankheitswert besitzen. Dass aus medizinischer Sicht physiologische Störungen bestehen, reicht nicht; erforderlich ist, dass auch aus medizinischer Sicht eine nachhaltige traumatische Schädigung verursacht ist, die zudem aus juristischer Sicht dasjenige übersteigt, worin sich das normale Lebensrisiko der menschlichen Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt realisiert (KG v. 30.10.2000 – 12 U 5120/99 – NZV 2002, 38; OLG Düsseldorf v. 29.7.1992 – 8 U 78/91 – OLGR 1992, 320 ; OLG Hamm v. 18.8.2003 – 6 U 198/02 – r+s 2004, 80; OLG Hamm v. 22.2.2001 – 6 U 29/00 – NZV 2002, 234; OLG Hamm v. 10.3.1997 – 6 U 175/96 – NJW-RR 1997, 1048 = r+s 1997, 246 = VersR 1998, 730; OLG Karlsruhe v. 13.3.1998 – 10 U 239/97 – OLGR 1998, 258 😉 Erforderlich sind also gewichtige psychopathologische Ausfälle von einiger Dauer. Befindlichkeitsstörungen wie Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des „Aus-der-Bahn-geworfen-seins“ und vorübergehende Kreislaufstörungen bis hin zum Kollaps haben noch keinen konkret fassbaren Krankheitswert(OLG Koblenz v. 17.10.2000 – 3 U 131/00 – OLGR 2001, 9; OLG Köln v. 24.10.1980 – 20 U 42/80 – VersR 1982, 558).
FAZIT: Festzuhalten bleibt also, dass man es in einem entsprechenden Fall vor einem Deutschen Gericht durchaus versuchen kann, Schmerzesgeldansprüche einzuklagen. Dies sollte aber im Bewußtsein geschehen, einen steinigen Weg auf neuem Terrain zu gehen. Das ist aber immer so wenn man bereit ist zu kämpfen und Rechtsgeschichte zu schreiben.
Fragen Sie mich, ich setze mich gerne für Sie ein! Ihr KA