Ein wichtiger Nachtrag zum 12. Deutschen Pferderechtstag in Celle: die „Faber-Entscheidung“ und seine Folgen für den Pferdehandel! Hier geht es ausdrücklich nur um den Verbrauchsgüterkauf und nicht um den Kauf/Verkauf unter Privatlleuten!
Warum ist die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs so wichtig? Kurz zur rechtlichen Einschätzung deutscher Gerichte zum so genannten Verbrauchsgüterkauf vor dem Zeitpunkt dieser Entscheidung:
Es geht um die sogenannte Sachmängelhaftung beim Pferdekauf und die Frage ab welchem Zeitpunkt solche Sachmängel beweisbar sind . Sachmängel führen in der Regel dazu, den Käufer eines Pferdes zu berechtigen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das setzt in der Regel voraus, dass der Käufer den Verkäufer zunächst auffordert, eine Ersatzlieferung zur Verfügung zu stellen. Scheitert das, berechtigt ihn das zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kaufvertrag muss also rückabgewickelt werden. D.h., der Käufer bekommt beim Verbrauchsgüterkauf vom Verkäufer sein Geld für den Pferdekauf zurück. Meist sind damit aber auch noch Schadensersatzforderungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer verbunden. Zu denken ist dabei an den Ersatz der Kosten für Boxenmiete, Tierarzt-, Schmiede- und Versicherungskosten und vieles mehr. Hält man sich vor Augen, dass sowas meist einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ausmacht, sind solche Nebenforderungen erheblich und die Konsequenzen für den Verkäufer meist sehr schmerzhaft.
Jetzt war es bisher so, dass es für das Vorliegen des Sachmangels innerhalb der ersten sechs Monate darauf ankommt, dass dieser Sachmangel zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages und der Übergabe des Pferdes vorlag. Die Beweislast liegt beim Verkäufer und insofern ist es für den Käufer ein Leichtes. Er muss den Sachmangel, wenn dieser tatsächlich vorhanden ist, am Pferd konkret bezeichnen und ihn behaupten. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vorgelegen hat. Man nennt dieses Moment den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
Und jetzt die wichtige Änderung: Seit der Farber Entscheidung, kommt es auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs so entscheidend nicht mehr an. Seitdem herrscht die Vermutung, dass der Mangel/Sachmangel am gekauften Pferd seine Ursache bereits vor dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs hatte, wenn der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf/Gefahrübergang bzw. der Lieferung des Pferdes auftritt. Das führt zu einer ganz erheblichen Beweiserleichterung des Käufers und berechtigt ihn, ohne dass beispielsweise in einem Sachverständigengutachten -das ist in der Regel Tierärztliches Gutachten – der Sachmangel zum Zeitpunkt des Kaufs – Gefahrübergang/Lieferung – bewiesen werden muss, letztlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Dies alles ist Aussfluss der Schuldrechtsreform, die mehr als zehn Jahre alt ist. Die deutschen Gerichte haben es verabsäumt diese wichtige Frage dem EuGH von Beginn an ( seit 1999!) zur Entscheidung vorzulegen. Es war ein niederländisches Gericht, welches das getan hat. Die Entscheidungen in Deutschland, die aufgrunddessen Fehlentscheidungen sind, sind längst in Rechtskraft erwachsen. Sie sind also nicht mehr zu ändern. Das dient der Rechtssicherheit. Die Zukunft aber wird von dieser Entscheidung geprägt sein. Vieles wird sich daher ändern!
Wer soll nun die Beweislast tragen? Vermutet wird ab der Entscheidung des europäischen Gerichtshof im Urteil vom 4.6.2015 Rechtssache C-497/13 (Farber) veröffentlicht in NJW 2015,2237, dass die Vertragswidrigkeit vermutet wird, wenn sich der Sachmangel innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrübergang zeigt.
„….Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand,
– Zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten Nachlieferung des Gutes offenbar geworden ist, das heißt, sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist;
– Von der Anwendungen nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer rechtlichen hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist….“
Man muss sich allen Ernstes fragen, wie ein Verkäufer tatsächlich einen solchen Beweis führen kann. Das Dilemma für den professionellen Pferdehandel ist groß.
Abschließend stelle ich noch mal klar, dass es sich dabei ausschließlich um einen Verbrauchsgüterkauf handeln muss. Für den Verkauf unter Privatleuten ändert sich nichts.
Wenn Sie also selbst wegen eines Verkaufs von einem „Profi“ aktuell betroffen sind, nehmen Sie an besten gleich meine anwaltliche Hilfe in Anspruch. Es gilt keine Zeit zu verlieren! Ich helfe Ihnen gerne weiter! Ihr KA