Sind betriebsbedingte Kündigungen am Flughafen Düsseldorf sozial gerfertigt?

Am 19. Oktober 2012 war in der Rheinischen Post zu lesen, dass angeblich fast die Hälfte der 800 Arbeitsplätze bei der Flughafentochter „FDGHG“ aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden sollen. Teilweise sollen den betroffenen Mitarbeiter Stellen bei einer anderen Flughafentochter angeboten werden. Bei andere Mitarbeitern wird die betriebsbedingte Kündigung unausweichlich sein; man wird versuchen, Kündigungsrechtstreiten mit der Zahlung von Abfindungen aus dem Weg zu gehen. Die Arbeiten der zu kündigenden Mitarbeitern sollen einer Drittfirma namens „aviapartner“ übertragen werden. Diese Firma erledige angeblich die Arbeiten um ca. 30% günstiger, als dies vorher geschehen ist. Das Erstaunliche ist, dass der Flughafen diese Arbeitsstellen  einsparen muss, obwohl er angeblich im laufenden Jahr einen operativen Gewinn von 40 Millionen Euro erwirtschaftet.

Welche möglichen Konsequenzen sich aus der Fremdvergabe ergeben, möchte ich kurz aufzeigen:

Die Fremdvergabe von Arbeiten an Drittunternehmen kann dem Grunde nach betriebsbedingte Kündigungen rechtfertigen. Sie ist quasi eine Form der Rationalisierung.  Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2002, 2 AZR 489/01 ging es um die Schließung des eigenen Krankenhauslabors und Vergabe der Arbeiten an ein Fremdlabor. Die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Arbeiten zukünftig nicht mehr durch eigene Arbeitskräfte erledigen zu lassen, stellt eine grundsätzlich nicht infrage zu stellende freie Unternehmerentscheidung dar. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Einhaltung der Grenzen der Willkür. Die Entscheidung zur Fremdvergabe von Arbeiten muss lediglich im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorliegen.

Das alles klingt zunächst einleuchtend und nachvollziehbar. Tatsächlich ist es das aber im so genannten Einzelfall aber nicht immer!

Keine Umgehung des Kündigungsschutzes!

Das Problem für den Arbeitgeber ist aber folgendes: Der Arbeitgeber darf die Möglichkeit der Fremdvergabe nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes und einer unzulässigen Austauschkündigung nutzen. Er muss seine Arbeitgeberstellung nicht nur formal, sondern auch inhaltlich aufgeben und Arbeiten einem Dritten zur selbstständigen Tätigkeit übertragen. Behält er sich das Direktionsrecht vor und beschränkt sich die Fremdvergabe auf die Gestellung von Personal, ist eine Beendigungskündigung gegenüber den eigenen Arbeitnehmern nicht gerechtfertigt. Das entschied schon das BAG im Urteil vom 26.09.1996, 2 AZR 200/96. Daher kann der Arbeitgeber Arbeitnehmern nicht mit der Begründung kündigen, er wolle sie durch bessere ersetzen (BAG, Urteil v. 16.12.2004, 2 AZR 66/04) oder zukünftig mit Leiharbeitnehmern zusammenarbeiten (BAG, Urteil v. 12.3.2009, 2 AZR 418/07). Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber ohne Umgestaltung der Arbeitsaufgaben die bisher Beschäftigten durch freie Mitarbeiter ersetzen will (BAG, Urteil v. 20.2.1986, 2 AZR 212/85). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber sich nicht nur auf die formale Umstellung der Vertragsverhältnisse beschränkt, sondern inhaltlich die weisungsgebundenen Tätigkeiten umgestaltet. Sein Entschluss, Arbeitsplätze abzubauen und durch Umgestaltung der zugrunde liegenden Vertragsform die Arbeiten nur noch von freien Mitarbeitern erledigen zu lassen, ist dann bindend (BAG, Urteil v. 9.5.1996, 2 AZR 438/95; BAG, Urteil v. 13.3.2008, 2 AZR 1037/06).

Die Kernfage wird sein: Kann der Arbeitgeber ein schlüssiges und neues Personalkonzept darlegen und gelingt es ihm auch, dieses Konzeptes konsequent umzusetzen?

Des Weiteren kann der Kündigung unter Umständen in den Fällen der Fremdvergabe auch entgegenstehen, dass nicht nur die betrieblichen Tätigkeiten im Sinne einer Funktionsnachfolge von einer Drittfirma erledigt werden, sondern ein Dritter im Wege des Betriebsübergangs i. S. d. § 613a BGB eine funktionsfähige wirtschaftliche Einheit übernimmt.

Mein Tipp: Deshalb wird es sich lohnen diese Maßnahme des Arbeitgebers genau zu prüfen und gegen ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen am Flughafen Düsseldorf vorzugehen. Es ist nämlich Sache des Arbeitgebers die Kündigungsgründe darzulegen und zu beweisen.

Reagieren Sie als von einer Kündigung Betroffene/ Betroffener rechtzeitig!

Wie sooft gilt: Wer nicht kämpft hat schon verloren!

Deshalb fordern Sie mich für eine rechtlich umfassende und auch optimale Lösung!

Ihr KA

 

 

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