Der Insolvenzverwalter der Firma Schlecker hat verlauten lassen, dass er den betroffenen Arbeitnehmerinnen rät, keine Kündigungsschutzklage zu erheben. Zur Begründung hört man dazu, Kündigungsschutzklagen würden einer möglichen Sanierung im Wege stehen oder diese gar verhindern. Hier sollen bewusst Ängste geschührt werden, damit sich die Arbeitnehmerinnen nicht trauen, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Auch wird man von Seiten des Insolvenzverwaltes das Argument hören, dass erhobene Rechtsstreitigkeiten einen Weiterverkauf oder gar der Gründung einer Auffanggesellschaft hinderlich wären. Schon aus Eigeninteresse ist der Insolvenzverwalter daran interessiert einen möglichst „personalschlanken“ Betrieb veräußern zu können, da dies für potenielle Erwerber in der Regel attraktiver ist.
Da muss man sicht doch allen ernstes fragen, ob die Arbeitnehmerinnen auf die Rechte zu Gunsten des Insolvenzverwalters verzichten sollen. In erster Linie stehen dort die Rechte der betroffenen Arbeitnehmerinnen auf dem Spiel, die mit einer Kündigungsschutzklage zumindest ihre Rechte erst einmal wahren können, bevor sie hinterher das Nachsehen haben!
Spätestens an dieser Stelle muss jedem klar werden, dass der Insolvenzverwalter nichts anderes ist als ein „Ersatzarbeitgeber“ und er ausschließlich seine Interessen vertritt.
Worüber der Insolvenzverwalter natürlich nicht aufklärt, ist die Tatsache, dass laufende Rechtsstreitigkeiten einem lukrativen Verkaufsangebot im Wege stehen könnten. Arbeitsplätze werden so sicherlich auch nicht erhalten! Damit soll natürlich auch eine Umgehung von Betriebsübergängen einher gehen. Hier wird ganz massiv auf fehlende Informationen der betroffenen Arbeitnehmerinnen gesetzt.
Wer nicht klagt, der setzt sämtliche Rechte aus seinem Arbeitsverhältnis aufs Spiel. Auch das Argument, im Arbeitsrecht kostet der Rechtsanwalt zu viel Geld, zieht nicht. Für diejenige, die keinen Rechtsschutzversicherer haben und auch nicht über die finanziellen Mittel verfügen, bleibt immer noch die Möglichkeit, im Wege der so genannten Prozesskostenhilfe sich die Kosten für den Prozess von staatlicher Seite ersetzen zu lassen.
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Ihr KA