Schlecker – Insolvenz – Kündigung
Die Insolvenz der Drogeriekette Schlecker trifft unwahrscheinlich viele Arbeitnehmer und vor allem Arbeitnehmerinnen. Von Seiten des Insolvenzverwalters ist zu erwarten, dass betriebsbedingte Kündigungen aufgrund des Scheiterns des Insolvenz- und Sanierungsplanes ausgesprochen werden. Es werden Auffanggesellschaften gebildet und Sozialpläne erstellt, die aber nur die Folgen derartiger Kündigungen und den Verlust des Arbeitsplatzes abmildern können. Einen Trost oder eine Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle in der Zukunft schaffen sie aber nicht.
Infolgedessen macht sich bei den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Gefühl der Hilflosigkeit breit. Nach dem Erhalt der Kündigung heißt es dann oft: „Was soll ich denn schon gegen die Kündigung machen, Schlecker ist doch sowieso pleite, da gibt es nichts zu holen!“
Solche Aussagen treffen zwar den Kern der gefühlten Lähmung, die sich mit dem Erhalt der Kündigung einstellt, sie sind aber so nicht richtig!
Es kommt immer auf die genaue Situation des betroffennen Artbeitsplatzes und der Kündigung an. Oft bestehen auch Ansprüche, die nur im Klageweg durchgesetzt werden können.
Häufig werden auch Fehler vor dem Ausspruch und bei dem Ausspruch der Kündigung gemacht, die zur formalen Unwirksamkeit einer Kündigung führen. Die Frage die sich danach stellt, ist die Frage nach der Sozialauswahl. Wie wird die Schleckerkette abgewickelt? Welche Arbeitnehmer werden dabei weiter beschäftigt und welche Märkte werden möglicherweise an so genannte Mitbewerber verkauft? Und was ist dann mit der Übernahme von Altverträgen bzw. einem Betriebsübergang? Was ist mit den zukünftigen Bewerbungschancen? Wie bekommt man ein Arbeitszeugnis mit dem auch etwas anzufangen ist?
Alle diese Fragen stellen sich und sind unter den gegebenen Umständen zeitnah zu beantworten. Ich rate daher dringend an, sich frühzeitig – nach Ausspruch und Erhalt der Kündigung – anwaltlich beraten zu lassen. Ungemein wichtig ist zu wissen, dass sich jeder, der von einer Kündigung betroffen ist, mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zur Wehr setzen kann. Nur dann besteht überhaupt die Chance, alle möglichen Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Man kann guten Gewissens niemandem raten, sich nicht gegen die in den nächsten Tagen auszusprechenden Kündigungen zu wehren.
Denken Sie daran: eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung (Zugang beim Arbeitnehmer) beim Arbeitsgericht sein! Wer diese Frist verpasst, wird vom Gesetzgeber bestraft und kann infolgedessen seine Rechte aus der Kündigung nicht mehr durchsetzen.
Fragen Sie mich, gerne helfe ich Ihnen weiter, da ich immmer der Meinung bin: Wer nicht kämpft hat schon verloren! Der Einsatz lohnt sich!
Ihr KA
p.s. Und nicht nur die sogenannten Großkanzleien sind bundesweit in Bezug auf Geschäftsketten, wie Schlecker es ist, tätig, ich bin es auch 🙂 Und die Deckungsanfrage beim Rechtschutzversicherer ist auch bei mir kostenlos!