Steuer: Werbungskosten – absetzbare Rechtsanwaltskosten im Kündigungsschutzprozess

Häufig werde ich im arbeitsgerichtlichen Verfahren gefragt, wie es sich mit der steuerlichen Absetzbarkeit der Anwaltskosten verhält. Die Frage ist berechtigt und auch verständlich. Gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist es ja in erster Instanz so, dass die so genannten „außergerichtlichen Kosten“ vom Mandanten selbst zu tragen sind. Gemeint sind damit die Kosten, die beim Anwalt entstehen. Hinzu kommen die so genannten Gerichtskosten, die dann entstehen, wenn das Arbeitsgericht ein Urteil ausspricht.

Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 42/10) hatte entschieden, dass Kosten für Zivilprozesse -zumindest zum Teil als „außergewöhnliche Belastungen“- steuerlich zum Ansatz bebracht werden können. Die Verwaltungsanweisung für die  Finanzbehörden (BMF, 20.12.2011, IV C 4 – S 2282/07/0031 :002) lautet dazu auszugsweise wie folgt:

„…Mit Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint…“

Kosten in bestimmten Prozessverfahren nach  § 9 EStG  sind als „Werbungskosten“ und damit – vorbehaltlich des Freibetrags – komplett steuerlich zu berücksichtigen. Gerade das Kündigungsschutzverfahren dient der Einkommenssicherung. Dort heißt es: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Es findet also eine grundsätzlichen Berücksichtigung von Kosten der Kündigungsschutzklage bei den Webungskosten nach § 9 EStG statt.

Für das Finanzamt kommt es also überhaupt nicht darauf an, ob das Verfahren gewonnen wurde oder wie viel der Arbeitnehmer verdient hat. Die Einkommenshöhe bleibt also unberücksichtigt.

Deshalb sollten Sie daran denken: In der jährlichen Einkommensteuererklärung sollten  bei durchgeführten Kündigungsschutzverfahren  – vor dem Arbeitsgericht (erster Instanz)  – die selbst zu tragende Rechtsanwaltskosten , die Gerichtskosten und ggf. nach verlorenem Verfahren auch die in höherer Instanz Kosten entstandenen und bezahlten Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte, Sachverständigen- und Gerichtskosten (§12 a ArbGG) als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Und wer dabei glücklicherweise rechtsschutzversichert war, hatte meist eine Selbstbeteiligung zu zahlen, die er auch steuerlich geltend machen kann!

 

 

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