Beengte Verhältnisse des Vaters, dürfen sich nicht auf den Mindestunterhaltsanspruch der Kinder auswirken

Die deutschen Gerichte gehen meist mit den Vätern, die unterhaltspflichtig sind, recht hart um. Dies liegt einfach an der fehlenden Lobby für Kinder, die ihre Interessen vertritt. Kinder werden in der Rechtsprechung privilegiert und gelten als besonders schützenswert. Häufig herrscht in diesem Zusammenhang Unverständnis zu den getroffenen gerichtlichen Unterhaltsentscheidung bei davon betroffenen Vätern, die in so genannten „beengten Verhältnissen“ leben. Diese beengten Verhältnisse spiegeln sich aber meist auch im sozialen Status der Kinder wieder. So traf das Oberlandesgericht Schleswig Holstein am 20.12.2013 unter dem Az. 15 WF 414 / 13 eine entsprechend „harte“ Entscheidung für den Vater zweier Kinder. Unter anderem heißt es in den Leitsätzen:

  • 1. Von einem gesteigerten erwerbstätigen Elternteil ist zu erwarten, sich in seinen Wohnbedürfnissen im Interesse des unterhaltsbedürftigen Kindes einzuschränken.
  • 2. Dem unterhaltsbedürftigen Kind ist im Mangelfall besser gedient, wenn ihm weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen als ein eigenes Zimmer bei Umgangskontakten.
  • 3. Der Umgangsberechtigte ist in wirtschaftlich beengten Verhältnissen gehalten, die Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten und öffentliche Verkehrsmittel unter Nutzung besonders günstige Angebote in Anspruch zu nehmen.

Der Vater zweier Kinder bewohnte eine Dreizimmerwohnung, die unter anderem ein Kinderzimmer zur Verfügung stellte und für den Umgang genutzt wurde. Er zahlte etwas weniger als den monatlichen Mindestunterhalt. Er war der Meinung, dass er Aufwendungen für die Wohnung bzw. das dritte Zimmer, als auch Fahrtkosten zur Durchführung des Umgangs mit den Kindern zu den Unterhaltskosten und eine zusätzliche Altervorsorge anrechnen könnte. Dem schob schon die erste Instanz einen Riegel vor. Bestätigt wurde dies dann vom Oberlandesgericht Schleswig Holstein. Es handelt sich dabei, wie übrigens immer, um eine individuelle Entscheidung. Dennoch ist dies richtungsweisend:

Beim Kindesunterhalt gilt, dass in Fällen verschärfter Unterhaltspflicht erhöhte Wohnaufwendung nur in absolut notwendigem Umfang berücksichtigt werden können. Es gilt der Grundsatz, dass Eltern gegenüber minderjährigen Kindern „das letzte Hemd und das letzte Brot“ gleichmäßig zu teilen haben (so Struck, FamRZ 1998, 1610). Die Grenze ist bei Unmöglichkeit erreicht, (OLG Brandenburg DRsp 2007, 1315). Der verschärft haftende Unterhaltsschuldner muss einschneidende Veränderungen in seiner Lebensgestaltung in Kauf nehmen .

Das Familiengericht verlangte vom Vater, dass dieser sich eine preisgünstigere Wohnung zu suchen habe. Zumindest muss er den Nachweis darüber führen, dass er sich darum intensiv bemüht hatte und seine Bemühungen bisher erfolglos waren. Die Anforderung hierzu sind recht hoch!

In geeigneten Fällen wird man dem Familiengericht gegenüber schon sehr genau darlegen müssen, warum man trotz intensiver Suche keine preiswertere Wohnung gefunden hat, als die, welche man bewohnt. Dabei ist der Gedanke, ein entsprechendes Zimmer für den Umgang zur Verfügung zu stellen, gar nicht abwegig und wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs getragen. Allerdings soll dies nicht bei Fällen gelten, bei denen nur der Mindestunterhalt zu zahlen ist. Nur so ist die Entscheidung zu verstehen.

Ihr KA

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