Teil 1: Trennung – Scheidung und was nun ?

Wegen der vielen Anfragen, habe ich mich entschlossen einen Blog zur Scheidung aufzunehmen und diesen als Reihe fortzusetzen. Gerne gehe ich, soweit das möglich erscheint, dann dabei auf Einzelfragen ein. Also scheuen Sie sich nicht mir Fragen zu stellen, Anregungen sind auch herzlich willkommen!

Bekanntermaßen nehmen der Scheidungen in Deutschland immer weiter zu: Im Jahr 2006 wurden mehr als 230.000 Ehen geschieden. Die Frage ist immer, welcher Statistik man glaubt. Würde man dabei zwischen Erst- und Zweitehen unterscheiden, so gelangt man bisher zu völlig anderen Ergebnissen. Ob es nun jede dritte oder bald jede zweite Ehe ist, die in Deutschland geschieden wird, ist den Betroffenen egal. Er oder Sie braucht anwaltliche Hilfe!

Trennen sich die Eheleute, weil die Ehe gescheitert ist, sind zahlreiche Dinge zu regeln. Damit hängen vor allem Fragen der elterlichen Sorge, des Vermögens- und Versorgungsausgleichs sowie Fragen des Unterhalts zusammen. Insbesondere letztere wurden durch das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts umfassend neu geregelt. Die Förderung des Kindeswohls steht hier im Vordergrund. Während bislang der geschiedene Ehepartner und Kinder im Unterhaltsrecht einen gleich starken Anspruch auf Unterhaltszahlungen hatten, besteht seit der Reform des Unterhaltsrechts eine veränderte Rangfolge der Unterhaltsansprüche. Dabei stehen Kinder auf dem ersten Rang. In der Rangordnung folgen die Mütter, die Kinder zu versorgen haben. Geschiedene Ehegatten, die keine Kinder versorgen, haben einen schlechteren Rang inne und demzufolge meist geringere Unterhaltsansprüche. Zudem ändert sich die Rangfolge der Unterhaltsansprüche in Bezug auf Folgeehen: Während bislang der erste unterhaltsberechtigte Ehepartner besser gestellt war, haben nun alle geschiedenen Ehepartner, die Kinder betreuen, den gleichen Rang auf nachehelichen Unterhalt. Aber auch hier ist die Rechtsprechung der Obergerichte nicht immer einheitlich.

Auch steuerlich hat die Ehescheidung Konsequenzen: Im Jahr des rechtskräftigen Scheidungsurteils können die Ehepartner i. d. R. keine Ehegatten-Veranlagung mehr beantragen. Die unmittelbaren Kosten der Scheidung sind aber als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Gleiches gilt für mögliche Unterhaltszahlungen als Folge der Scheidung. Möglich ist hier jedoch auch eine Absetzbarkeit im Rahmen der Sonderausgaben (sog. Realsplitting).

Das sind zunächst sehr allgemeine Auskünfte. Für die meisten Betroffenen ist der Weg zum Anwalt zwar nicht leicht, er ist aber angezeigt. Wichtig ist eine frühzeitige Beratung die auf den Einzelfall eingehen kann.

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