Zweck der Güteverhandlung

Da ich gebeten wurde, nochmal kurz zum Zweck der Güteverhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren Stellung zunehemen, tue ich das gerne:

Was ist eigentlich die Güteverhandlung?

Die  Güteverhandlung  ist der erste Verhandlungstermin im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Sie wird alleine durch den Berufsrichter geführt.
Bereits kurze Zeit nach Klageerhebung soll durch die Erörterung des Streitverhältnisses in einem Termin möglichst schnell eine gütliche Einigung zwischen den Streitparteien gefunden werden. Scheitert dies, erfolgt eine gerichtliche Entscheidung (Urteil) regelmäßig erst in einem nachfolgenden Verhandlungstermin.

Die  Güteverhandlung  ist im § 54 des Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt. Im Übrigen gelten die Verfahrensvorschriften des ArbGG und der Zivilprosessordung (ZPO).

Das Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten hat gegenüber normalen Zivilprozessen einige Abweichungen zu bieten. Der Vorsitzende der Kammer bestimmt „unverzüglich nach Eingang einer Klage einen Termin zur  Güteverhandlung“  (§ 54 ArbGG). In der Regel geschieht das in einem Zeitraum von 2 bis 3 Wochen. Vor der  Güteverhandlung  muss sich zwar die Beklagte nicht zur Klage schriftlich zu äußern. Das geschieht aber nicht in allen Fällen. Dadurch will der Gesetzgeber verhindern, dass bereits in der  Güteverhandlung das Verhandlungsklima durch schriftlich erhobene wechselseitige Vorwürfe zusätzlich belastet wird. Tatsächlich entspricht das aber nur einem Teil der gerichtlichen Wirklichkeit. Häufig sind die Fronten längst verhärtet und die Parteien gehen mit großen Erwartungen und auch großer gegenseitiger Ablehnung in den Gütetermin. Da liegt es an den Anwälten und im Besonderen an den tätigen Richtern, wieder Bewegung in die Sache zu bringen. Das gelingt dann auch den meisten erfahrenen Richtern. Vieles kann dann gütlich geregelt werden. Meist schließen die Streitenden einen Vergleich mit dem wieder Rechtsfrieden hergestellt wird.

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